Rz. 57

Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR.

 

Rz. 58

Maßgeblich ist dabei das – ungekürzte – Nettoeinkommen aus allen Einkommensarten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages, jedoch wird Vermögen nicht berücksichtigt. Eine Verminderung wegen Schuldenbelastungen oder Unterhaltsverpflichtungen findet nicht statt.[25]

 

Rz. 59

Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR.

 

Rz. 60

Grundsätzlich haben alle Anrechte der beteiligten Ehegatten für die Wertfestsetzung Bedeutung, also auch die Anrechte, die wegen Anwendung der Bagatellregelung oder aufgrund eines Ausschlusses nicht zum Ausbleich kommen. Mehrere Versorgungen bei einem Versorgungsträger, wie z.B. Entgeltpunkte Ost und Entgeltpunkte West oder die unterschiedlichen Versorgungstypen in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, stellen ebenfalls unterschiedliche Versorgungen dar.

 

Rz. 61

 

Praxistipp:

Wird der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen, sollte dem Gericht vor der gerichtlichen Entscheidung die Anzahl der vorhandenen Anrechte vollständig mitgeteilt werden, damit eine korrekte Wertfestsetzung erfolgen kann.
Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass vom Gericht nur der Mindestwert festgesetzt wird.

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