Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen. Hessen nimmt wie der Bund davon Fälle aus, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaft nach § 95 Hess. BeamtenG vorbehalten sind.

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