Rz. 1b

Insbesondere Verlage und andere Anbieter elektronischer Publikationen und Datenbanken hatten zu der neu eingeführten Vorschrift zahlreiche Zweifelsfragen, in welchen Fällen elektronische Erzeugnisse konkret unter die Steuerermäßigung fallen und ob bei Erzeugnissen mit begünstigten und nicht begünstigten Elementen der ermäßigte Steuersatz auf den gesamten Umsatz, auf Teile des Umsatzes oder gar nicht anzuwenden sei. Auch innerhalb der Verwaltung scheint es hierzu mehr als eine Meinung gegeben zu haben. Nach langwierigen Erörterungen der USt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat die Verwaltung erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorschrift hierzu in einem sog. BMF-Einführungsschreiben Stellung genommen.[1]

Mit diesem BMF-Schreiben wurde der neue Abschn. 12.17 "Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)" in den UStAE eingefügt. Während durch den neuen Abschn. 12.17 UStAE einige Zweifels- und Abgrenzungsfragen geklärt werden konnten, wird in der Verwaltungsanweisung allerdings teilweise auch auf auslegungsbedürftige allgemeine Grundsätze und die Verhältnisse des Einzelfalls verwiesen, die dem Rechtsanwender im konkreten Fall nicht unbedingt weiterhelfen (z. B. bei der umsatzsteuerlichen Behandlung sog. Bundling-Angebote, Rz. 25ff.).

 

Rz. 1c

Offenbar wegen der zweijährigen Unsicherheiten der Praxis, auf welche Umsätze elektronischer Erzeugnisse der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist und auf welche Umsätze nicht, hat die Verwaltung im BMF-Einführungsschreiben v. 17.12.2021[2] zu § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG eine großzügige Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Danach beanstanden es die Finanzämter bei einschlägigen Umsätzen in der Zeit vom 18.12.2019 bis 31.12.2021 nicht, wenn der leistende Unternehmer einen aus Sicht der Verwaltung unzutreffenden Steuersatz angewendet hat. Dies gilt sowohl bei fälschlicher Anwendung des ermäßigten anstatt des zutreffenden allgemeinen Steuersatzes als auch bei fälschlicher Anwendung des allgemeinen anstatt des zutreffenden ermäßigten Steuersatzes (vgl. im Einzelnen Rz. 33ff.).

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