Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt.

§ 59 Abs. 1 MBG SH behält Allgemeine Regelung, die grundsätzlich nach § 51 MBG SH der Mitbestimmung unterliegen, aber über den Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde hinausgehen, einer Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der obersten Landesbehörde vor.

[1] Fürst, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder § 811.
[2] Benecke, in Richardi/Dietz/Weber, Personalvertretungsrecht, § 78 Rz. 79.

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