Wie beim Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird in § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG M-V die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Einschränkung der Mitwirkung unterworfen. Fraglich ist dadurch, ob auch die Versagung eines entsprechenden Antrags des Beschäftigten erfasst ist. Auf die Kommentierung zu § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird verwiesen.

Bei Dienststellenleitern und in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugten Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 PersVG M-V), Beamten auf Zeit, Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und leitenden Beschäftigten der Kommunalverwaltung setzt die Mitwirkung einen Antrag des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 PersVG M-V voraus. In diesen Fällen muss, auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme und das Antragsrecht erfolgen.

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