Rz. 7
Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist nach Abs. 3 abweichend von § 387 Abs. 1 AO und § 409 S. 1 AO der DRV Bund (als zentrale Stelle gem. § 81 EStG), die bereits nach § 22a Abs. 4 EStG bei den mitteilungspflichtigen Stellen ermittelt, ob sie ihre Pflichten im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens erfüllt haben.
Rz. 8
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des OWiG.
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