1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch G. v. 5.7.2004[1] mit Wirkung ab 1.1.2005 eingefügt. Durch G. v. 8.12.2010[2] wurde zudem in Abs. 1 eine neue Nr. 1 und der bisherige Abs. 1 in Nr. 2 eingefügt sowie die Vorschrift um einen neuen Abs. 3 erweitert.

Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[3] wurde der steuerliche Bußgeldtatbestand auf die Fälle der unterbliebenen, unvollständigen oder verspäteten Mitteilung von steuererheblichen Mitteilungen beschränkt. § 50f Abs. 1 Nr. 2 EStG, der sich auf eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach § 22 Abs. 2 S. 8 EStG bezog, wurde aufgehoben. Die Geldbuße beträgt nunmehr einheitlich 50.000 EUR, die Geldbuße von 10.000 EUR ist aufgehoben worden. Die Änderungen treten am 21.11. 2019 in Kraft ( Art. 155 Abs. 2 2. DSAnpUG-EU).

[1] BStBl I 2004, 554.
[2] BStBl I 2010, 1394.
[3] BGBl I 2019, 1626.

2 Ordnungswidrigkeiten (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die mitteilungspflichtigen Stellen (§ 93c AO; § 22a EStG Rz. 1a) haben der DRV Bund (als zentrale Stelle gem. § 81 EStG) nach § 22a EStG verschiedene Daten zu übermitteln (§ 22a EStG Rz. 3 und 5), u. a. die Identifikationsnummer nach § 139b AO, Daten des Leistungsempfängers und Rentenbeträge. Werden diese Daten entgegen § 22a Abs. 1 S. 1 EStG vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt die mitteilungspflichtige Stelle ordnungswidrig (§ 22a Abs. 1 S. 1 EStG). Geahndet werden auch die Fälle, in denen der Mitteilungspflichtige falsche oder unvollständige Daten an die zentrale Stelle übermittelt und eine Übermittlung der korrigierten Daten versäumt. In dem Massenverfahren werden jährlich Millionen von Daten an die FÄ übermittelt. Der Gesetzgeber sieht daher bereits die Art der Übermittlung als von erheblicher Bedeutung für die Finanzverwaltung an, sodass die Nichtbeachtung dieser Mitwirkungspflicht zu ahnden ist.

 

Rz. 3

Nach § 22a Abs. 5 EStG ist bei verspäteter Übermittlung ein Verspätungsgeld zu erheben (§ 22a EStG Rz. 10f). Die Regelung über das – in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende – Verspätungsgeld verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung.[1]

 

Rz. 4

Nach § 22a Abs. 2 S. 8 EStG darf der Mitteilungsverpflichtete die Identifikationsnummer nur zum Zwecke seiner Mitteilungspflicht an die zentrale Stelle verwenden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt nicht mehr (Rz. 1) zu einer Ordnungswidrigkeit.

 

Rz. 5

Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Pflichten wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Vorsätzlich handelt, wer seine Pflichten gekannt, sie aber nicht erfüllt hat. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen eigenen persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, in auffällig grobem Maße verletzt und deshalb die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder darauf vertraut, dass sie nicht eintreten werde.

[1] BFH v. 11.6.2019, X R 29/17, BFH/NV 2020, 21; siehe auch BFH v. 20.2.20219, X R 29/16, BFH/NV 2019, 983; BFH v. 20.2.2019, X R 28/17, BFH/NV 2019, 1005.

3 Geldbußen (Abs. 2)

 

Rz. 6

Die Ordnungswidrigkeit kann bis zum 20.11.2019 in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 a. F. mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von maximal 10.000 EUR geahndet werden. Ab 21.11.2019 (Rz. 1) beträgt die Geldbuße einheitlich 50.000 EUR.

4 Zuständigkeit (Abs. 3)

 

Rz. 7

Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist nach Abs. 3 abweichend von § 387 Abs. 1 AO und § 409 S. 1 AO der DRV Bund (als zentrale Stelle gem. § 81 EStG), die bereits nach § 22a Abs. 4 EStG bei den mitteilungspflichtigen Stellen ermittelt, ob sie ihre Pflichten im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens erfüllt haben.

 

Rz. 8

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des OWiG.

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