Rz. 1a

Die Vorschrift verpflichtet die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund), die landwirtschaftliche Alterskasse[1], die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten (§ 10 EStG Rz. 62ff.), und die Anbieter i. S. d. § 80 EStG, somit alle Träger von Rentenleistungen, der ZfA (§ 81 EStG) bestimmte Daten mitzuteilen, um die vollständige steuerliche Erfassung aller Rentenfälle für die Zukunft zu sichern.[2]

Die ZfA übermittelt die Daten an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde (z. B. Landesrechenzentren), die im automatisierten Verfahren eine Vorauswahl trifft und das Ergebnis dem zuständigen FA mitteilt.[3] Das Meldeverfahren soll damit dem Verifikationsprinzip Rechnung tragen, wonach die Finanzbehörden für eine gleichmäßige Durchführung der Gesetze und Erhebung der Steuer sorgen müssen, um eine Belastungsgleichheit herzustellen.[4]

Das BZSt ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. c FVG[5] u. a. zuständig für die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, und die Gewährung der Alterszulage nach Abschnitt XI des EStG. Das BZSt bedient sich zur Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese ZfA i. S. d. § 81 EStG ist, im Weg der Organleihe.

Nach § 52 Abs. 38a EStG a. F. konnte das BZSt den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Durch BMF v. 28.10.2008[6] ist bestimmt worden, dass für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 die Rentenbezugsmitteilungen in dem Zeitraum v. 1.10. bis 31.12.2009 zu übermitteln sind.

Ab dem Veranlagungsjahr 2009 muss die Mitteilung bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr der Rentenzahlung folgt, versendet werden. Ab Vz 2017 ergibt sich der Zeitpunkt der Übermittlung aus § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO, wonach die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar zu übermitteln sind.

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat sich mit dem Übermittlungsverfahren gegen einen Quellensteuerabzug bei den Renten entschieden. Von in 2004 ca. 14 Mio. Rentenbeziehern waren lediglich ca. 3,3 Mio. (23 %) mit ihren Renteneinkünften steuerpflichtig.[7] Eine Steuerfestsetzung konnte sich daher bei den nicht steuerbelasteten Rentnern nur beim Bezug anderer Einkünfte ergeben, die aber für den Quellensteuerabzug nicht erkennbar sind. Ein Steuerabzug würde daher in sehr vielen Fällen, in denen die Steuer auf 0 EUR festzusetzen wäre, zu einer Veranlagung nur zum Zweck der Erstattung führen, also in 2018 zu über 15 Mio. Veranlagungen, die überflüssig sind. Daher ist das Meldeverfahren nach wie vor sinnvoll.

[1] Ab 1.1.2013 Neuregelung durch das LSV-NOG v. 12.4.2012; zuvor Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte.
[2] BMF v. 19.7.2018, IV C 3 – S 2257-c/08/1009:018: Bestimmung von Inhalt und Aufbau des Datensatzes für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG; XML-Spezifikation und Datenbeschreibung.
[3] BT-Drs. 15/2150, 42.
[4] BVerfG v. 27.6.1991, 2 BvR 1413/89, BStBl II 1991, 654.
[5] I. d. F. des G. v. 21.12.2015, BGBl I 2015, 2531; zuletzt geändert durch Art. 10 des G. v. 17.12.2018, BGBl I 2018, 2522.
[7] 2020: 21 Mio. Rentenbezieher, davon stpfl, ca. 6 Mio.

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