BZSt, 28.10.2008, St II 3 - S 2257 c - 5/08

Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG (Mitteilungspflichtige) bis zum 1.3. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.

Das Bundeszentralamt für Steuern kann nach § 52 Abs. 38a Satz 1 EStG abweichend von § 22a Abs. 1 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. In Anwendung dieser Vorschrift gebe ich bekannt, dass für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 die Rentenbezugsmitteilungen im Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 31.12.2009 zu übermitteln sind.

Für die Rentenbezugsmitteilungen ab dem Veranlagungsjahr 2009 gilt die in § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Frist.

Der für die Übersendung der Rentenbezugsmitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) veröffentlicht.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Adresse http://www.bzst.bund.de/ zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 22a Abs. 1

EStG § 53 Abs. 38a

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