BfF v. 5.12.2005, St II 3 - S 2000 - 15/05, BStBl I 2005, 1029

Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten, und die Anbieter i.S. des § 80 EStG (Mitteilungspflichtige) bis zum 31.5. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.

Das Bundesamt für Finanzen kann abweichend von § 22a Abs. 1 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen (§ 52 Abs. 38a EStG). In Anwendung dieser Vorschrift gebe ich bekannt, dass der Zeitpunkt für die erstmalige Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungsjahre ab 2005 von mir in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. Dies gilt entsprechend für die Übersendung der Rentenbezugsmitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

 

Normenkette

EStG § 22a

EStG § 52 Abs. 38a

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 1029

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