Rz. 1

Durch Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift zusammen mit den §§ 142 bis 145 mit Wirkung zum 1.1.2018 als 18. Kapitel des SGB XII (Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019) eingefügt. Gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG ist die Vorschrift am 1.1.2020 außer Kraft getreten. Sie war im Wesentlichen gleichlautend mit dem ab 1.1.2020 geltenden § 117 Abs. 1 SGB IX.

 

Rz. 1a

Die Neufassung der Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) mit Wirkung zum 28.3.2020 eingefügt. Durch Art. 2 Nr. 3b des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde mit Wirkung vom 1.1.2021 in Abs. 1 die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "31. März 2021" ersetzt. Abs. 5 wurde aufgehoben.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zur sozialen Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) wurde § 141 mit Wirkung zum 1.4.2021 erneut geändert. Die Überschrift wurde geändert. In Abs. 1 wurde die Angabe "31. März 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt. In Abs. 4 werden nach dem Wort "Leistungsanspruch" die Wörter "für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt. Abs. 6 wurde aufgehoben.

 

Rz. 1c

Durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz – KitaFinHÄndG) v. 25.6.2021 (BGBl. I S. 2020) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.7.2021 mit neuem Inhalt wieder eingefügt.

 

Rz. 1d

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) wurde mit Wirkung zum 24.11.2021 die Überschrift ergänzt, Abs. 1 geändert und Abs. 6 mit neuem Inhalt wieder eingefügt.

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