Rz. 250
Sowohl der Bund als auch die Länder nehmen Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Jugendschutzes für sich in Anspruch. Die oben angesprochenen Neuregelungen zum Jugendschutz und Jugendmedienschutz beruhen auf einer Kompetenzverteilung zwischen diesen Rechtsträgern. Nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG sind grundsätzlich die Länder zur Ausübung staatlicher Befugnisse ermächtigt und haben folglich auch das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung sind im hier maßgeblichen Bereich dem Bund die Regelungsbefugnisse für das Strafrecht, die öffentliche Fürsorge sowie das Recht der Wirtschaft eingeräumt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 11 GG).[242] Zur öffentlichen Fürsorge zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[243] auch der Jugendschutz. Im Rahmen der Abgrenzung des Jugendschutzes vom Jugendmedienschutz, der enge Bezüge zum landesrechtlichen Presserecht aufweist, hat der Bund das Jugendschutzgesetz geregelt, dagegen den Ländern den Bereich Jugendmedienschutz überlassen, so dass es zu dem von den Ländern getragenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kam.[244] Dagegen sind die auch den Jugendschutz tangierenden Regelungen des Strafrechts ebenso vom Bund in Anspruch genommen worden wie der Bereich des Wettbewerbsrechts.[245]
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