Rz. 2

Soweit die Vorschrift die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über autonomes Recht und die Vertretung gegenüber dem Vorstand normiert, ersetzt sie Regelungen, die schon vorher in der Sozialversicherung Geltung hatten. Durch Abs. 3 überträgt der Gesetzgeber die Aufgaben der Vertreterversammlung für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (außer Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – §§ 166, 167 SGB V) dem dort an die Stelle getretenen Verwaltungsrat. Mit der Ergänzung der Vorschrift um Abs. 4 wird sichergestellt, dass die Vorschriften über die Vertreterversammlung und deren Vorsitzenden auch für die Bundesvertreterversammlung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und deren Vorsitzenden gelten.

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