Rz. 10

Die Regelung in Abs. 3 ist eine Folgeänderung zur Einführung des Bundesvorstandes in § 31 Abs. 3b. § 35 Abs. 2, § 38, und die Regelungen des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts SGB IV über den Vorstand gelten entsprechend auch für den Bundesvorstand. Aus dem Zweiten Titel sind § 43 Abs. 2, §§ 59, 62, 63, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66 anwendbar. Darüber hinaus obliegt dem Bundesvorstand die Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Anstelle des Vorstandes übernimmt der Bundesvorstand die Verwaltung des Versicherungsträgers (BR-Drs. 430/04 S. 194). Abs. 3 war erforderlich, um den Bundesvorstand bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in das System der §§ 29 ff. einzugliedern und ihm Handlungskompetenz zu geben.

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