Rz. 5

Die Vergütung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder wird vertraglich vereinbart. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der den Vorstandsmitgliedern von der Krankenkasse gewährten Vergütung einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsregelungen eingeführt worden. Mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen einschließlich Nebenleistungen und der wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht jährlich zum 1. März wird die notwendige Transparenz beim Inhalt der Vorstandsverträge geschaffen. Die Transparenz ist erforderlich, da es sich um den Einsatz öffentlicher Mittel handelt, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Auf diese Weise wird dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung getragen und gleichzeitig die Möglichkeit für einen Vergleich geschaffen. Neben der eigentlichen Vergütung einschließlich Nebenleistungen sind auch die Versorgungsregelungen in ihren wesentlichen Grundzügen darzustellen, damit erkennbar wird, ob es sich bei den Versorgungsregelungen um mit der Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Regelungen handelt oder ob hier andere Regelungen zur Anwendung kommen, die dann mit ihren Berechnungsgrundlagen näher darzustellen sind.

Um eine Transparenz innerhalb der GKV sicherzustellen, erfolgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erstmals einheitlich zum 1.3.2004. Darüber hinaus hat eine Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung und auf der Internetseite zu erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die Zahlungen an die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen zu veröffentlichen (§ 79 Abs. 4 SGB V). Gleichzeitig erfolgt eine Veröffentlichung nach Kassenarten getrennt in den Mitgliederzeitschriften der Krankenkassen. Auch die Vorstandsvergütungen bei den Krankenkassenverbänden sind in den Mitgliederzeitschriften der Krankenkassen ihres jeweiligen Verbandes zu veröffentlichen.

Die Transparenzregelung gilt über die Verweisungsvorschriften in § 209a Satz 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 und § 212 Abs. 5 Satz 5 SGB V auch für die Verbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkassen; Gleiches gilt für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217b Abs. 1 SGB V).

Satz 3 verpflichtet die Vorstandsmitglieder darüber hinaus, die Art und Höhe finanzieller Zuwendungen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit erhalten, offenzulegen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter; eine Veröffentlichung erfolgt nicht. Auch Satz 3 dient der Transparenz der Vorstandstätigkeit. Die Regelung entspricht der Regelung im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen.

 

Rz. 5a

Mit der Anfügung von Abs. 6a zum 13.8.2013 hat der Gesetzgeber in besonderem Maße zum Ausdruck gebracht und den Verwaltungsrat verpflichtet, bei der vertraglichen Vereinbarung der Vergütung der Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütungshöhe zugrunde zu legen. Dabei hat sich die Vergütung am Aufgabenbereich, der Größe und Bedeutung der Krankenkasse und insbesondere an der Mitgliederzahl zu orientieren. Diese bemisst sich an der Zahl der Versicherten. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber verpflichtend klargestellt, dass die Versichertenzahl das entscheidende Kriterium ist. Weiter sind bei der Angemessenheitsprüfung auch sämtliche Nebenleistungen und Versorgungsregelungen zu berücksichtigen. Eine weitere Maßnahme zur Begrenzung der Vergütung auf angemessene Beträge legt Abs. 6a Satz 4 fest. Danach sind Zuwendungen Dritter, die gemäß Abs. 6 Satz 3 mitzuteilen sind, auf die Vergütung anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Dies ist erfolgt, um unangemessene Vorstandsvergütungen (speziell bei kleineren Krankenkassen) entgegenzuwirken. Des Weiteren ist eine vorherige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Dies bewirkt nicht nur eine notwendige Vorabkontrolle, sondern führt auch dazu, dass einheitliche Standards durch die Aufsichtsbehörden festgelegt und durchgesetzt werden können.

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