Rz. 1

Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift trat am 1.1.1995 durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung der Sozialen Pflegeversicherung (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) in Kraft.

Nachdem diese Fassung zunächst durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz (SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) – in diesem Rahmen wurden Abs. 1 Satz 2 eingefügt und Abs. 3 neu gefasst, um die zeitlichen Mindestvoraussetzungen der Pflegestufeneinteilung gesetzlich festzulegen und so ein zuvor bestehendes Regelungsdefizit auszufüllen (BSG, Urteil v. 19.2.1998, B 3 P 7/97 R) – und sodann mit Wirkung zum 1.4.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) – hier wurden Abs. 3 Satz 2 und 3 angefügt, um die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen umzusetzen – modifiziert wurden, hat der Gesetzgeber die Vorschrift mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 vollständig novelliert. Die Änderungen sind Ausfluss des Vorhabens, den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren und ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Neues Begutachtungsassessment – NBA) einzuführen (zu den Hintergründen vgl. Vorspann zu § 14).

Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 erfolgte eine redaktionelle Änderung in Abs. 3 durch Art. 1 Nr. 6a des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191).

Abs. 4 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 durch Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) geändert. Der Begriff "Spitzenverband Bund der Pflegekassen" wurde ersetzt durch den Begriff "Medizinische Dienst Bund".

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