Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Konkretisierung von § 31 Abs. 1 und 2 die Rechte und Pflichten des dritten Organs der Versicherungsträger, nämlich des hauptamtlichen Geschäftsführers bzw. des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie gilt seit dem 1.1.1996 nicht mehr für die gesetzlichen Krankenversicherungsträger (vgl. § 35a). Abs. 2 enthält Bestimmungen über die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters. Notwendige Sonderregelungen für die Unfallkassen der Post, der Telekom (bis 1.1.2016) und (vom 1.1.2003 bis 1.1.2015) des Bundes enthält Abs. 2a ebenso wie Abs. 3 für die Ausführungsbehörden der Feuerwehr-Unfallkassen. Abs. 3a und 3b regeln die Zusammensetzung, die Wahl und die Aufgabenbereiche des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie seiner Mitglieder. Abs. 4 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen alle größeren Versicherungsträger eine Geschäftsführung bilden können. Abs. 5 und 6 betreffen dienstrechtliche Problematiken.

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