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Nach der Schaffung eines speziellen Organs für die Deutsche Rentenversicherung Bund war es notwendig, die Rechte und Pflichten des Direktoriums festzulegen. Dabei ist der Gesetzgeber im Wesentlichen so verfahren, dass er die Bestimmungen über den Geschäftsführer und einige Vorschriften über die Geschäftsführung für anwendbar erklärt hat. Dabei ist zu beachten, dass seit August 2021 auch das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein muss. Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten an der Spitze und 2 Geschäftsführern. Beim Direktorium handelt es sich um ein Kollegialorgan. Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund nimmt grundsätzlich der Präsident wahr. Der Begriff "Grundsatz- und Querschnittsaufgaben" wird in § 138 SGB VI definiert. Damit erfolgt eine konkrete Aufgabenzuweisung an den Präsidenten. "Trägeraufgaben" sind alle Aufgaben, die auch jeder andere Rentenversicherungsträger wahrzunehmen hat, z. B. Haushalts- und Personalangelegenheiten (BR-Drs. 430/04 S. 195). Die Aufgabenverteilung im Einzelnen wird durch die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt. Danach nimmt einer der Geschäftsführer vorwiegend organisatorische Aufgaben war, der andere die mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Aufgaben (§ 42 Abs. 2 der Satzung).

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