Rz. 11

Im Allgemeinen obliegt die Vertretung des Versicherungsträgers dem Vorstand (§ 35), dem Bundesvorstand bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 31 Abs. 3b, § 35 Abs. 3) und dem Geschäftsführer (§ 36). In einzelnen Fällen kann sich aber eine Interessenkollision zwischen dem Versicherungsträger und dem Vorstand bzw. dem Bundesvorstand ergeben, insbesondere wenn es um Pflichtverletzungen oder Rechtsansprüche des Vorstandes, des Bundesvorstandes bzw. einzelner Mitglieder geht. Für derartige Fälle sieht das Gesetz vor, dass die Vertreterversammlung den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand, dem Bundesvorstand und einzelnen Mitgliedern vertritt (Abs. 2 Satz 1), wobei sich die Vertretung sowohl auf Rechtsakte wie auch auf sonstige Handlungen erstreckt. Die Vertretungsbefugnis ist jedoch auf Handlungen im Rahmen der Selbstverwaltung beschränkt; in anderen Fällen bleibt es bei der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers (Winkler, in: LPK-SGB IV, § 33 Rz. 9; Maier, in: KassKomm. SGB IV, § 33 Rz. 4). Dabei ist die Delegierung dieses grundsätzlich der Vertreterversammlung insgesamt zustehenden Vertretungsrechts auf den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seinen bzw. seine Stellvertreter gemeinsam zulässig (Abs. 2 Satz 2).

Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartebau sind es für alle Zweige außer dem Vorsitzenden der erste und zweite Stellvertreter, die das Vertretungsrecht bei Übertragung zusammen ausüben (§ 62 Abs. 1). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die Regelung der Delegationsmöglichkeit sinnvoll und zweckmäßig. Da das Vertretungsrecht auch in den Fällen der Delegation immer bei der Vertreterversammlung verbleibt, kann sie hinsichtlich der Ausübung den beauftragten Personen Weisungen erteilen und sie ggf. auch von den übertragenen Aufgaben wieder entbinden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge