Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie entspricht in den wesentlichen Konturen den Bestimmungen des Selbstverwaltungsgesetzes, das allerdings nur den Vorstand und die Vertreterversammlung als eigenständige Organe kannte und bezüglich des Geschäftsführers keine Klarheit geschaffen hatte, ob und inwieweit er im Vorstand mitwirken konnte. Insoweit hat § 31 klargestellt, dass der Geschäftsführer dem Vorstand mit beratender (und nicht mit beschließender) Stimme angehört. Durch das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist mit Wirkung zum 1.1.1996 Abs. 3a eingefügt worden, der für den Bereich der Krankenversicherung eine Konzentration der Selbstverwaltungsaufgaben auf den Verwaltungsrat bewirken soll. Aufgrund des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) ist Abs. 5 zum 1.1.2003 ersatzlos gestrichen worden. Diese Änderung war als redaktionelle Folgeänderung wegen der Errichtung einer Unfallkasse des Bundes notwendig (BR-Drs. 214/02 S. 78). Eine weitere Ergänzung erfolgte durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005. Es wurde Abs. 1 erweitert und Abs. 3b eingefügt. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde mit Wirkung zum 22.7.2009 Abs. 3b hinsichtlich der Bezeichnung der Gremien der Selbstverwaltungsorgane bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geändert. Seit dem 19.11.2009 gilt § 31 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710).

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