Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Die Regelungen in Abs. 1 und 3 entsprechen im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht. Demgegenüber erweiterte Abs. 2 die – früher nur für die Rentenversicherungsträger geltende – Verpflichtung zur Wahl des Geschäftsführers auf alle Sozialversicherungsträger. Abs. 4 schafft die Möglichkeit einer Bildung von Geschäftsführungen. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts in der Sozialversicherung v. 27.6.1984 (BGBl. I S. 1029) ist mit Wirkung zum 3.8.1984 Abs. 2a eingefügt worden. Die Anfügung der Abs. 5 und 6 erfolgte durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992. Mit dem Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) ist Abs. 3 Satz 1 redaktionell geändert worden. Die Sonderregelungen für Betriebskrankenkassen in Abs. 2 Satz 2 und 3 wurden durch das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1996 gestrichen. Das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) nahm Modifikationen in Abs. 2a und 3 vor (ab 1.1.1997). Das 3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hob Satz 2 in Abs. 2a mit Wirkung zum 7.5.1997 auf. Dieser Vorschrift sind durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2003 die Sätze 2 und 3 angefügt worden, Abs. 3 wurde redaktionell angepasst. Eine weitere Ergänzung erfuhr die Vorschrift durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 durch Schaffung der Abs. 3a und 3b bezüglich des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell angepasst. Abs. 3b wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 geändert. Die Vorschrift gilt ab 19.11.2009 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710). Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) sind Abs. 2a Satz 1 zum 1.1.2016 und Abs. 2a Satz 2 und 3 zum 1.1.2015 geändert worden. Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7.8.2021 (BGBl. I S. 3311) hat mit Wirkung zum 12.8.2021 Abs. 3a redaktionell angepasst und Abs. 4 ergänzt.

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