Rz. 7

Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt sich, dass der Gesetzgeber von dem Grundsatz ausgegangen ist, ein Geschäftsführer würde ausreichend sein (BT-Drs. 7/4122 S. 36); denn nach früherem Recht war die Bildung einer mehrköpfigen Geschäftsführung allein bei den Rentenversicherungsträgern zwingend und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern fakultativ vorgesehen. Auch im SGB IV schreibt der Gesetzgeber die Bildung einer mehrköpfigen Geschäftsführung selbst bei Versicherungsträgern mit großer Versichertenzahl nicht vor, sondern ermöglicht sie nur. Für die Deutsche Rentenversicherung Bund ist mit Wirkung zum 1.10.2005 durch die Schaffung eines mehrköpfigen Direktoriums jedoch eine mehrköpfige "Geschäftsführung" zwingend geworden. Zu beachten ist jedoch, dass der (Einzel-)Geschäftsführer einen ständigen Vertreter hat, die Mitglieder der Geschäftsführung hingegen vertreten sich gegenseitig (§ 36 Abs. 4 Satz 4).

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