Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigung

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1 Beschäftigung von Jugendlichen

Die Beschäftigung von Jugendlichen wird umfassend in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt; Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Freizeit finden sich in den §§ 8–21b JArbSchG. Die Vorschriften sind auf die Beschäftigung von Jugendlichen, d. h. Personen zwischen dem vollendeten 15. und 18. Lebensjahr (vgl. § 2 JArbSchG), in der Berufsausbildung oder als Arbeitnehmer sowie in ähnli...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.6.2 Verbot der Feiertagsarbeit

Die §§ 17 und 18 JArbSchG verbieten die Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche, lassen jedoch Ausnahmen für die in § 17 Abs. 2 JArbSchG genannten Betriebe zu. Auch in diesen Betrieben ist allerdings eine Beschäftigung am 25.12., am 1.1., am 1. Osterfeiertag und am 1.5. verboten. Am 24. und 31.12. dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Soweit Jugendliche kraft G...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.7.1 Ausnahmen in Notfällen

§ 21 JArbSchG lässt eine Abweichung von den Arbeitszeitregelungen des § 8 JArbSchG und der §§ 11–18 JArbSchG zu, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Gemäß § 21a JArbSchG kann von bestimmten Vorschriften in einem Tarifvertra...mehr

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Zustimmungsverweigerung des... / 1.1.6 Beschäftigungsverbote, § 75 BetrVG, §§ 9, 14 TzBfG

Ein Verstoß gegen ein Gesetz kommt insbesondere bei Beschäftigungsverboten in Betracht: Verbot der Beschäftigung von Frauen, §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nrn. 13, 16 MuSchG (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG), Beschäftigung von Jugendlichen, §§ 22 ff. JArbSchG, Beschäftigung von nicht aus EU-Staaten kommenden Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung, § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III [1], Beschäfti...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.1 Umfang und Dauer der Arbeitszeit

Jugendliche dürfen gemäß § 8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Vorschrift (als lex specialis zum allgemeinen Arbeitszeitgesetz – ArbZG) enthält ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot, das individualvertraglich nicht abbedungen werden kann[1]. Abweichungen zulasten der Jugendlichen sind ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.6.1 Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit

§ 16 Abs. 1 JArbSchG verbietet jede Art der Beschäftigung an Samstagen. Von diesem Verbot lässt § 16 Abs. 2 JArbSchG für eine Reihe von Gewerbezweigen und sonstigen Tätigkeiten Ausnahmen zu, so z. B. für Krankenhäuser, offene Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der ...mehr

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Zustimmungsverweigerung des... / 1.1.9 Verstöße gegen untergesetzliche Vorschriften

Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre.[1] In einer Versetzung des Arbeitnehmers l...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.4 Berufsschulzeiten

Grundsätzlich sind die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Jugendlichen nach dem Ende der Allgemeinen Schulpflicht nach den jeweiligen Landesschulgesetzen verpflichtet, eine Berufsschule zu besuchen.[1] Um dies zu ermöglichen, hat der Arbeitgeber die Jugendlichen dafür entsprechend freizustellen[2]; der Freistellungsanspruch besteht auch bei Prüfungen nach...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.7 Ausnahmen vom Höchstarbeitszeitschutz

1.7.1 Ausnahmen in Notfällen § 21 JArbSchG lässt eine Abweichung von den Arbeitszeitregelungen des § 8 JArbSchG und der §§ 11–18 JArbSchG zu, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Gemäß § 21a JArbSchG kann von bestimmten Vorsc...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.5 Pausen und Ruhezeiten

1.5.1 Pausen Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will.[1] Der Jugendliche darf auch den Betrieb verlassen. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen in dieser Zeit auch nicht zu e...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / Einführung

Der Gesetzgeber hat im ersten Titel des Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), in den §§ 8–21b, die zentralen Bereiche der Arbeitszeit und der Freizeit bei der Beschäftigung von Jugendlichen geregelt. Ziel ist der Schutz der Jugendlichen vor Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zu lange Arbeitszeiten einerseits, aber auch die Ge...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.3 Schichtzeit

§ 12 JArbSchG begrenzt die tägliche Schichtzeit. Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Ruhepausen.[1] Die Regelung berücksichtigt die längeren Gesamtarbeitszeiten in bestimmten Branchen (Gastronomie sowie bei Montagetätigkeiten mit oftmals längeren Anfahrten) einerseits sowie den Schutz der Jugendlichen vor zu langen Pausen und der Sicherung ausreichen...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.6 5-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.[1] Der Wochenzeitraum gilt von Montag bis einschließlich Sonntag.[2] Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.[3] Wie das Wort "sollen" erkennbar macht, handelt es sich dabei nur um eine Empfehlung an den Arbeitgeber, von der er allerdings im Hinblick auf ihren Zweck nur abs...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.5.2 Mindestfreizeit

Nach § 13 JArbSchG darf der Jugendliche nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erst nach Ablauf einer mindestens 12-stündigen ununterbrochenen Freizeit wieder beschäftigt werden. Freizeit bedeutet insoweit das Freisein vor der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Der 12-Stunden-Zeitraum wird gerechnet vom Ende der täglichen Arbeitszeit bis zu ihrem Wiederbeginn am nächs...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.2 Verteilung der Arbeitszeit

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält keine direkten Regelungen zur Lage der Arbeitszeit für Jugendliche. Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr (§ 14 Abs. 1 JArbSchG), nur von Montag bis Freitag (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 JArbSchG) und nur an 5 Tagen in der Woche (§ 15 JArbSchG) arbeiten. Die Lage der täglichen Arbeitszeit kann gemäß § 14 JArbSchG in gewissen ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.5.1 Pausen

Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will.[1] Der Jugendliche darf auch den Betrieb verlassen. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen in dieser Zeit auch nicht zu einer Arbeits...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.8 Urlaub

Auch die Vorschriften in § 19 JArbSchG über die Urlaubsregelung tragen den besonderen Schutzbedürfnissen der Jugendlichen Rechnung. Die Modifikationen des Bundesurlaubsgesetzes betreffen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1-3 JArbSchG vor allem den deutlich verlängerten gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 30 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Ja...mehr

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Zustimmungsverweigerung des... / 1.1.4 Einstellung von Leiharbeitnehmern

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gleichstellungsgebot in § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG verweigern. Das mit dem Gleichstellungsgebot verbundene gesetzliche Ziel verlangt nicht danach, dass im Verletzungsfall eine Beschäftigung des Leiharbeitnehmers ganz unterbleibt. Vielmehr widerspräche es ger...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.6 Eingruppierung von geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten

Werden geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 SGB IV unter Begründung eines versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses eingestellt, besteht entgegen einer weit verbreiteten Ansicht die Pflicht zur Eingruppierung in die allgemeinen tariflichen oder betrieblichen Entgeltordnungen. Die geringfügige Beschäftigung ist keine besondere Kategorie einer Tätigkeit, die einer Eingr...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Vorl... / 2.3 Ausführung der Aufhebung vorläufiger Maßnahmen

Die gerichtliche Entscheidung, mit der eine personelle Maßnahme aufgehoben wird, verpflichtet den Arbeitgeber erst zur Aufhebung nach Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses. Die 2-Wochenfrist des § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist analog anzuwenden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer die Einstellung oder Versetzung individualrechtl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.4 Beschäftigung von Fremdpersonal

Beim Fremdfirmeneinsatz in Unternehmen kann eine beteiligungspflichtige Einstellung vorliegen. Dazu ist aber erforderlich, dass die Arbeitnehmer von Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und dahe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigung / Arbeitsrecht

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung auf den vereinbarten Arbeitsplatz. Dieser Anspruch endet mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung. Setzt der Arbeitnehmer sich gegen die ausgesprochene Kündigung mittels einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigung / Zusammenfassung

Begriff Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung, d. h. er kann vom Arbeitgeber die Annahme seiner Arbeitsleistung verlangen. Der Beschäftigungsanspruch endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Oftmals besteht jedoch – insbesondere wenn es nach dem Ausspruch einer Kündigung zum Kündigungsschutzprozess kommt – zwischen Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Direktionsrecht / 1 Umfang

Im Arbeitsvertrag werden die Arbeitsleistung und die betriebliche Ordnung in der Regel nur allgemein umrissen. Die konkreten Einzelheiten der Arbeit (z. B. Ort, Zeit, Art und Reihenfolge der Arbeiten) und auch deren Änderungen im Laufe des Arbeitsverhältnisses werden häufig erst später durch Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Das Recht hierzu räumt dem Arbeitgeber § 106 Ge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3 Einstellung des Arbeitnehmers

Die Beteiligung des Betriebsrats hat grundsätzlich zu einer Zeit zu erfolgen, zu der noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann. Im Normalfall hat daher die Beteiligung nicht nur vor Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung, sondern auch schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags zu erfolgen.[1] 3.1 Einstellungsbe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 5.5 Unterrichtung über Dauer der Maßnahme

Bei vorübergehender Versetzung ist dem Betriebsrat der Zeitraum mitzuteilen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen und bei der "Einstellung" von Leiharbeitnehmern (vgl. § 7 Satz 2 BetrVG) ist die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung mitzuteilen, bei Teilzeitkräften Lage und Dauer der Arbeitszeit.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 4.4 Betriebsübergreifende Versetzung

Ein Arbeitnehmer wird stets in einem anderen Arbeitsbereich tätig, wenn er seine Arbeitsleistung in einem anderen Betrieb erbringen soll.[1] Die Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs sind daher dann erfüllt, wenn die Zuweisung voraussichtlich länger als einen Monat andauern soll oder die Arbeit unter erheblichen Veränderungen der Umstände zu ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Besonderer Kündigungsschutz... / 6.3 Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung der in § 15 Abs. 1–3 KSchG genannten Personen ist nur ausnahmsweise bei Stilllegung des gesamten Betriebs gemäß § 15 Abs. 4 KSchG oder einer Betriebsabteilung gemäß § 15 Abs. 5 KSchG zulässig. In diesem Fall bedarf es nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG, aber der ordnungsgemäßen Anhörung nach § 102 BetrVG. Eine ordentliche Kündig...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.2 Grundlegende Veränderung eines Arbeitsverhältnisses

Die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist wie eine Neueinstellung zu behandeln und damit mitbestimmungspflichtig. Wenn ein Arbeitsverhältnis länger als zunächst vorgesehen dauern soll, können Gründe zur Verweigerung der Zustimmung entstanden sein, die es vorher nicht gegeben hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis zu den alten oder geänder...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 5.4 Unterrichtung über vorgesehenen Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unter Vorlage der notwendigen Unterlagen insbesondere über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung sowie über die Auswirkungen der geplanten Einstellung oder Versetzung zu informieren. Arbeitsplatz ist nicht nur der räumliche Ort, an dem die Arbeit geleistet wird, sondern auch die Funktion, in die der Bew...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.2 Folgen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats

Wird ein Bewerber eingestellt, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hat und die Zustimmung auch nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist, so ist sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG verletzt. Die Folgen für den Arbeitgeber sind außerordentlich schwerwiegend. Nicht nur, dass er den Arbeitnehmer nicht im Betrieb beschäftigen darf. Dies ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.5 Veränderung der Arbeitszeit

Einstellungen (und auch Versetzungen) sind unabhängig von der zeitlichen Dauer der (vorgesehenen) Arbeitsleistung. Die Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist daher keine Einstellung und grundsätzlich auch keine Versetzung, solange sich die Arbeitsumstände nicht ändern. Das BAG[1] vertritt die Auffassung, dass in der Erhöhung des vertraglich vereinbar...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Direktionsrecht / 7 Mitbestimmung des Betriebsrats

Ein im Betrieb bestehender Betriebsrat kann je nach Sachlage bei der Ausübung des Weisungsrechts zum Teil ein Mitbestimmungsrecht haben.[1] [2]Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten greift allerdings grundsätzlich nur bei generellen Maßnahmen (kollektiven Tatbeständen) ein. Ein solcher kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn eine Angel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausschlussfristen / 7 Nicht erfasste Ansprüche

Bezieht sich die Ausschlussfrist auf "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" oder "gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis", so erfasste sie gleichwohl und trotz fehlender ausdrücklicher Regelung nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG eine Reihe besonders wichtiger Ansprüche nicht. Dies galt z. B. für Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechte...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Teilwert in der Steuerbilanz / 3.1 Unterstellung einer Betriebsveräußerung

Rz. 5 Jeder Bewertung haftet ein Unsicherheitsmoment an. Ganz besonders gilt dies für den Ansatz des Teilwerts. Der Teilwert gilt zwar als ein objektiver Wert (vgl. Rz. 1), da er aber nur mithilfe der Unterstellung der Veräußerung des gesamten Betriebs ermittelt werden kann, sind subjektive Momente gar nicht auszuschließen. Soweit sich, wie in der Regel, ein Schätzungsrahmen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 1.5 Statusprobleme: Wird sog. Scheinselbstständigkeit wieder aktuell?

Das Thema "Scheinselbstständigkeit" könnte neue Aktualität erlangen. Laut einem Bericht hat die Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young (EY)[1] in einer Befragung von 400 Unternehmen und 2.455 Erwerbstätigen ermittelt, dass 28 % der Selbstständigen (mehr als 1,2 Mio.) nur scheinselbstständig sind. Die am meisten betroffenen Branchen sind die Bau- und Immobilienbran...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 2.1 Einzelne Berufe

Berater Erbringt ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen und die Aufforderung, die Leistungen innerhalb vorgegebener Frist gegenüber...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 2.1 Einzelne Berufe

Berater Erbringt ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen und die Aufforderung, die Leistungen innerhalb vorgegebener Frist gegenüber...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Repräsentationsaufwendungen... / Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 26 bis 3 Nr. 26b erfüllen, sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR steuerfrei. Der Abzug von darüber hinausgehenden Ausgaben muss in vollem Umfang nachgewiesen werden. Auch ein Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, soweit die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unabhängi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zuschüsse / 1.2 Sozialversicherung

Steuerpflichtige Zuschüsse des Arbeitgebers sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV als Einnahmen aus der Beschäftigung auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung. Allerdings treffen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV enthaltenen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen von diesem Grundsatz.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 1.7 Vertragsanpassung nach rechtskräftiger Feststellung des Arbeitnehmerstatus

Stellt sich heraus, dass der freie Mitarbeiter in Wirklichkeit Arbeitnehmer ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vergütungsrechtlich so stellen, wie dies bei rechtzeitiger, korrekter Einordnung des Rechtsverhältnisses der Fall gewesen wäre. In diesem Fall hat der Mitarbeiter nach § 612 BGB Anspruch auf Vergütung nach dem sachlich einschlägigen Tarifvertrag. Lässt sich ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 3.3 "Crowdworking" als neue digitale Arbeitsform

Der Aktualität halber sei "Crowdworking" hier kurz erwähnt. Dabei handelt es sich um eine digitale Form des Outsourcing. Unternehmen schreiben einzelne Projekte oder kleine Arbeitsaufgaben über webbasierte Plattformen aus. Registrierte User haben die Möglichkeit, ihre Arbeitskraft und ihre Fähigkeiten weltweit anzubieten und die ausgeschriebenen Arbeitsaufgaben ortsunabhängi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 2.2 Wichtige Entscheidungen ohne Bezug auf bestimmte Berufe

Ehrenamtliche Tätigkeit Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet.[1] Angewiesensein auf Hilfskräfte (Franchisenehmer) Ist ein Franchisenehmer nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern ist er auf Hilfskräfte angewiesen, und zugleich vertraglich b...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 1.4.2 Keine Eingliederung in Arbeitsorganisation des Auftraggebers

Hier ist die Frage zu stellen: Kann die Arbeit, die Vertragsgegenstand ist, auch ohne Zuhilfenahme der betrieblichen Organisation des Auftraggebers bzw. Einbindung in sie erledigt werden? Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) äußert sich die persönliche Abhängigkeit des abhängig Arbeitenden vor allem in dessen Eingliederung in den Betrieb oder die Verwaltung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Gelegentliche Beschäftigung

Rn. 37 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine Beschäftigung erfolgt gelegentlich, wenn sie nicht regelmäßig wiederholt wird. Indizien hierfür sind der Anlass der Beschäftigung und die Häufigkeit der tatsächlichen Wiederholung. Keine gelegentliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine Wiederholung vereinbart ist, unabhängig ob es hierzu kommt. Entscheidend ist, ob bereits von vornherein ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Geringfügige Beschäftigung im Unternehmen

Rn. 9 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (s § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Seit dem 01.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Sie orientiert sich an dem monatlichen Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Rn. 10 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet worden ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV). Dies ist das sog Haushaltsscheckverfahren, § 28a Abs 7 und 8 SGB IV. Typische Bsp für Tätigkeiten hierfür sind R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Beschäftigung in privaten Haushalten

Rn. 46 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt setzen zum einen voraus, dass der ArbG insoweit eine natürliche Person ist und die Leistung nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit steht, und zum anderen, dass es sich um Leistungen handelt, die für gewöhnlich in einem privaten Haushalt durch die Mitglieder des Privathaushalts erle...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Die geringfügige Beschäftigung

a) Überblick Rn. 8 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Bei der rechtlichen Beurteilung eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ist danach zu differenzieren, ob die geringfügige Beschäftigung im Unternehmen oder in Privathaushalten ausgeübt wird. b) Geringfügige Beschäftigung im Unternehmen Rn. 9 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs 1 EStG)

Rn. 36 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine gelegentliche (s Rn 37) Beschäftigung bis zu 18 zusammenhängenden Arbeitstagen (s Rn 38), die zusätzlich entweder (s Rn 39) einen Durchschnittstageslohn von EUR 150 (§ 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG) nicht übersteigt oder (s Rn 42) unvorhersehbar sofort erforderlich wird (§ 40a Abs 1 S 2 Nr 2 EStG). Außerdem...mehr