Nach § 13 JArbSchG darf der Jugendliche nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erst nach Ablauf einer mindestens 12-stündigen ununterbrochenen Freizeit wieder beschäftigt werden. Freizeit bedeutet insoweit das Freisein vor der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Der 12-Stunden-Zeitraum wird gerechnet vom Ende der täglichen Arbeitszeit bis zu ihrem Wiederbeginn am nächsten Tag. § 14 JArbSchG bestimmt die Lage der Freizeit. Sie muss um 20 Uhr beginnen und darf frühestens um 6 Uhr enden. Ist der nächste Tag nach dem Arbeitstag ein Berufsschultag, darf der Jugendliche nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt.[1] Bei einem um 9 Uhr oder nach 9 Uhr beginnenden Unterricht hat der Arbeitgeber die 12-stündige Ruhezeit einzuhalten. Werden Jugendliche ausnahmsweise am späten Abend beschäftigt, so darf dies keinen Einfluss auf die zeitliche Länge der Freizeitphase haben.

 
Praxis-Beispiel

Mindestfreizeit

Ein 16-jähriger Auszubildender arbeitet ab 5 Uhr in einer Bäckerei. Am Vortag steht ihm ab 17 Uhr Freizeit zu.

Ausnahmeregelungen, die aber nicht für die Tage vor Berufsschultagen gelten, enthält § 14 Abs. 2 bis 7 JArbSchG.

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