Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält keine direkten Regelungen zur Lage der Arbeitszeit für Jugendliche.
Jugendliche dürfen
- grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr,
- nur von Montag bis Freitag und
- nur an 5 Tagen in der Woche
arbeiten. Die Lage der täglichen Arbeitszeit kann gemäß § 14 Abs. 2–7 JArbSchG in gewissen Grenzen modifiziert werden. Abweichende Zeitkorridore bestehen in den nachfolgenden Fällen:
- Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr;
- im Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr;
- in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr;
- in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr bzw. bei Jugendlichen über 17 Jahre ab 4 Uhr;
- aus verkehrstechnischen Gründen bis 21 Uhr, wenn die Arbeitszeit aus diesem Grund nach 20 Uhr endet und dadurch unnötige Wartezeiten vermieden werden;
- in "Hitzebetrieben" (Stahlwerke, offene Baustellen, enge und schlecht isolierte Arbeitsstätten) zwischen Mai und September ab 5 Uhr;
- bei gestaltender Mitwirkung an künstlerischen Veranstaltungen bis 23 Uhr.
Von den Regelungen des § 14 Abs. 2 Nrn. 1–3 JArbSchG, die Jugendlichen über 16 Jahren erlauben, in bestimmten Branchen länger bzw. früher zu arbeiten, bildet Abs. 4 eine ausdrückliche Ausnahme. Demnach dürfen Jugendliche an dem Tag, der unmittelbar vor einem Berufsschultag liegt, grundsätzlich nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, sofern der Berufsschulunterricht am Folgetag vor 9 Uhr beginnt. Die erweiterten Beschäftigungszeiten nach Abs. 2 Nrn. 1–3 sind an solchen Tagen somit nicht anwendbar.
Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung ist abschließend und wegen des Ausnahmecharakters der Normen sehr eng auszulegen.
Der Jugendliche darf grundsätzlich auch an der gleitenden bzw. aus sonstigen Gründen wechselnden täglichen Arbeitszeit teilnehmen. Es sind jedoch die Arbeitszeitgrenzen, vor all...