Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält keine direkten Regelungen zur Lage der Arbeitszeit für Jugendliche.

Jugendliche dürfen

arbeiten. Die Lage der täglichen Arbeitszeit kann gemäß § 14 JArbSchG in gewissen Grenzen modifiziert werden. Abweichende Zeitkorridore bestehen in den nachfolgenden Fällen:

  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr;
  • im Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr;
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr;
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr bzw. bei Jugendlichen über 17 Jahre ab 4 Uhr;
  • aus verkehrstechnischen Gründen bis 21 Uhr, wenn die Arbeitszeit aus diesem Grund nach 20 Uhr endet und dadurch unnötige Wartezeiten vermieden werden;
  • in "Hitzebetrieben" (Stahlwerke, offene Baustellen, enge und schlecht isolierte Arbeitsstätten) zwischen Mai und September ab 5 Uhr;
  • bei gestaltender Mitwirkung an künstlerischen Veranstaltungen bis 23 Uhr.

Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung ist abschließend und wegen des Ausnahmecharakters der Normen sehr eng auszulegen.[1]

Der Jugendliche darf grundsätzlich auch an der gleitenden bzw. aus sonstigen Gründen wechselnden täglichen Arbeitszeit teilnehmen. Es sind jedoch die Arbeitszeitgrenzen, vor allen die Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einzuhalten. Eine Ausnahme macht § 8 Abs. 2a JArbSchG, wonach innerhalb einer Woche bis zu 8 ½ Stunden täglich gearbeitet werden darf, wenn in derselben Woche an anderen Tagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist und so insgesamt die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wird. Durch die Regelung soll eine Synchronisation der für die übrigen Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiten, insbesondere bei einem früheren Arbeitsschluss am Freitag, erreicht werden. Die Regelung gilt allerdings nur für Werktage und damit nicht für Sonn- und Feiertagsarbeit. Aufgrund eines Tarifvertrags kann der Rahmen für die Gleitzeit jedoch auf bis zu 9 Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu 5 ½ Tagen in der Woche in einem Ausgleichszeitraum von 2 Monaten ausgedehnt werden.[2]

Nach § 8 Abs. 2 JArbSchG darf die tägliche Arbeitszeit anders als nur bis zu 8 Stunden verteilt werden, wenn in Verbindung mit einem Feiertag an Werktagen nicht gearbeitet wird, um den Jugendlichen eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren und aus diesem Grund Arbeitszeit ausfällt. Voraussetzung für die anderweitige Verteilung ist daher:

  • Der Arbeitgeber gewährt in Verbindung mit einem Feiertag die Freistellung an einem Werktag und
  • durch diesen Arbeitsausfall entsteht Freizeit, die mit dem Feiertag zusammenhängt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Arbeitszeit, die an dem freigestellten Werktag ausgefallen ist, ausgeglichen werden. Der Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraums von 5 Wochen erfolgen. Hier gelten folgende Grundsätze:

  • Der zusammenhängende Ausgleichszeitraum von 5 Wochen schließt den Werktag, an dem die Arbeit ausgefallen ist, ein,
  • die Arbeitszeit darf an Werktagen (nicht an Sonn- und Feiertagen) auf bis zu 8 ½ Stunden täglich verlängert werden,
  • die Wochenarbeitszeit der Ausgleichswoche darf nur bis 42 ½ Stunden betragen,
  • die Gesamtarbeitszeit im Ausgleichszeitraum darf im rechnerischen Durchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten (Stunden Gesamtarbeitszeit) und
  • nur an 5 Tagen in der Woche (unter Beachtung des Verbots der Samstags- und Sonntagsarbeit nur Montag bis Freitag) auch im Ausgleichszeitraum gearbeitet wird.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen.[3] Die Zeitspanne beginnt mit dem Arbeitsende und endet mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am darauffolgenden Tag. Dieses absolute Beschäftigungsverbot erfasst auch die Fälle der Rufbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes. Eine weitere Verlängerung bis auf 14 Stunden regelt § 14 Abs. 7 Satz 3 JArbSchG, wenn der Jugendliche an künstlerischen Darbietungen gestaltend mitgewirkt hat.

[1] Zur Auslegung entsprechender tarifvertraglicher Regelungen vgl. BAG, Urteil v. 8.7.2009, 10 AZR 589/08; BAG, Urteil v. 18.1.1983, 3 AZR 447/80; BAG, Urteil v. 4.2.1988, 6 AZR 203/85; LAG Nürnberg, Urteil v. 24.1.2012, 7 Sa 459/11.

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