Ein Verstoß gegen ein Gesetz kommt insbesondere bei Beschäftigungsverboten in Betracht:

Weitere Gesetzesverstöße können Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und Nichtberücksichtigung eines geeigneten Teilzeitbeschäftigten bei einem Verlangen nach § 9 TzBfG sein.

Kein Gesetzesverstoß liegt bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Befristung gemäß § 14 TzBfG vor, weil in diesem Fall nicht die Einstellung als solche, sondern die Befristung gegen die Norm verstößt.[2] Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß bei einer geplanten personellen Maßnahme unterrichtet, da dann schlicht die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen beginnt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge