Ein Verstoß gegen ein Gesetz kommt insbesondere bei Beschäftigungsverboten in Betracht:
- Verbot der Beschäftigung von Frauen, §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nrn. 13, 16 MuSchG (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG),
- Beschäftigung von Jugendlichen, §§ 22 ff. JArbSchG,
- Beschäftigung von nicht aus EU-Staaten kommenden Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung, § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III[1],
- Beschäftigungsbeschränkungen des technischen Arbeitsschutzes, §§ 6 ff. GefStoffV.
Weitere Gesetzesverstöße können Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und Nichtberücksichtigung eines geeigneten Teilzeitbeschäftigten bei einem Verlangen nach § 9 TzBfG sein.
Kein Gesetzesverstoß liegt bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Befristung gemäß § 14 TzBfG vor, weil in diesem Fall nicht die Einstellung als solche, sondern die Befristung gegen die Norm verstößt.[2] Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß bei einer geplanten personellen Maßnahme unterrichtet, da dann schlicht die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen beginnt.
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