Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unter Vorlage der notwendigen Unterlagen insbesondere über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung sowie über die Auswirkungen der geplanten Einstellung oder Versetzung zu informieren. Arbeitsplatz ist nicht nur der räumliche Ort, an dem die Arbeit geleistet wird, sondern auch die Funktion, in die der Bewerber oder Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert werden soll. Erforderlich ist auch die konkrete Benennung des für den Einsatz des Arbeitnehmers vorgesehenen Betriebs, des Betriebsteils oder der Organisationseinheit.

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Betriebsrat über den Inhalt des Arbeitsvertrags, soweit es sich nicht um die Art und Dauer der Beschäftigung handelt, und auch insbesondere nicht über die Höhe des Gehalts (abgesehen von der Eingruppierung) zu unterrichten.[1]

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