Ehrenamtliche Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 26 bis 3 Nr. 26b erfüllen, sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR steuerfrei. Der Abzug von darüber hinausgehenden Ausgaben muss in vollem Umfang nachgewiesen werden. Auch ein Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, soweit die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unabhängig von den Motiven, aus denen der Einzelne einer Beschäftigung nachgeht, ist eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht anzunehmen, wenn i. d. R. tatsächlich Überschüsse aus der Beschäftigung erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken.[1]

Werden keine Einnahmen erzielt, gilt Folgendes: Aufwendungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die mit dem Beruf in enger Beziehung stehen und das berufliche Fortkommen fördern, sind als Werbungskosten abzugsfähig.[2] Mitgliedschaft und Ehrenamt in einem Verband, der keine beruflichen Belange des Steuerpflichtigen vertritt, sind jedoch nicht hinreichend durch dessen nichtselbstständige Tätigkeit mit veranlasst.[3]

Ist ein Arbeitnehmer bei der für ihn zuständigen Gewerkschaft ehrenamtlich tätig, können seine Aufwendungen hierfür Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bilden.[4] Eine Ausnahme wurde allerdings für die Kosten einer von der Gewerkschaft veranstalteten Auslandsreise gemacht.[5] Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Fach- oder Berufsverbänden durch Gewerbetreibende und Freiberufler.

Die Bewirtung und Beschenkung von Kollegen durch einen Berliner Bezirksstadtrat ist nicht abziehbar.[6] Jedoch können Wahlkampfkosten wegen eines ehrenamtlichen Stadtratsmandats in Bayern Betriebsausgaben sein.[7] Das gilt auch für Ausgaben für kleinere Werbegeschenke zur Vorbereitung der Wahl in den Personalrat.[8] Stehen einem Abgeordneten Aufwandsentschädigungen zu, durch die alle allgemeinen durch das Mandat veranlassten Aufwendungen abgegolten werden, kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.[9]

Die privat-gesellschaftliche Veranlassung überwiegt bei einer Tätigkeit als Wahlkonsul, sodass es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handelt.[10] Auch die Aufwendungen zur Erlangung des Amts als Honorarkonsul sind nicht abziehbar.[11] Ebenso liegt der Fall bei der Übernahme führender Stellungen in gesellschaftlichen Zusammenschlüssen, Kultur-, Musikvereinen und dergleichen.

[2] Krüger, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 19 Rz. 110 "Ehrenamt".
[5] Hessisches FG, Urteil v. 26.1.1994, 1 K 1346/90, EFG 1994 S. 915.
[10] Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.2.1975, EFG 1976 S. 74.
[11] Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 12 Rz. 32 "Ehrenamt".

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