§ 16 Abs. 1 JArbSchG verbietet jede Art der Beschäftigung an Samstagen.

Von diesem Verbot lässt § 16 Abs. 2 JArbSchG für eine Reihe von Gewerbezweigen und sonstigen Tätigkeiten Ausnahmen zu, so z. B. für

  • Krankenhäuser,
  • offene Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  • im Verkehrswesen,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  • im Familienhaushalt,
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  • bei Musik- und Theateraufführungen,
  • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
  • beim Sport,
  • beim ärztlichen Notdienst,
  • in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.

Soweit danach eine Samstagsarbeit zulässig ist, sollen mindestens 2 Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.[1] Die Aufzählungen in § 16 Abs. 2 JArbSchG sind abschließend und wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.[2]

Der Ausgleich für Samstagsarbeit ist dem Jugendlichen, wenn nicht ausnahmsweise im Betrieb Sonntagsarbeit zulässig ist und der Jugendliche dann am Sonntag von der Arbeit freigestellt wird, in der gleichen Woche vor der angeordneten Samstagsarbeit zu gewähren.[3]

Aufgrund eines Tarifvertrags oder einer durch Tarifvertrag zugelassenen Betriebsvereinbarung können Jugendliche auch darüber hinaus am Samstag beschäftigt werden, wenn sie stattdessen an einem anderen Werktag derselben Woche von der Arbeit freigestellt werden. Werden die Jugendlichen weniger als 4 Stunden beschäftigt, ist auch eine Freistellung an einem anderen Vor- oder Nachmittag derselben Woche ausreichend, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht und zulässt.[4] Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.[5]

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