Die ordentliche Kündigung der in § 15 Abs. 13 KSchG genannten Personen ist nur ausnahmsweise bei Stilllegung des gesamten Betriebs gemäß § 15 Abs. 4 KSchG oder einer Betriebsabteilung gemäß § 15 Abs. 5 KSchG zulässig. In diesem Fall bedarf es nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG, aber der ordnungsgemäßen Anhörung nach § 102 BetrVG. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch auch in einem solchen Fall der Stilllegung immer dann sozial ungerechtfertigt, wenn das Betriebsratsmitglied noch in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Im Fall der Abteilungsstilllegung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mandatsträger in eine andere Abteilung zu übernehmen; dazu muss er dort notfalls andere Arbeitnehmer kündigen. Nur dann, wenn eine sinnvolle Weiterbeschäftigung überhaupt ausscheidet, z. B. wegen mangelnder Ausbildung des Mandatsträgers, kann eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen. Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, besteht nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mandatsträger zur Vermeidung einer Kündigung die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten.[1] Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds einer nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1–3 BetrVG gebildeten betriebsübergreifenden Arbeitnehmervertretung kann nach § 15 Abs. 4 KSchG ordentlich gekündigt werden, wenn das Betriebsratsmitglied in einem Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt ist und dieser stillgelegt wird.[2]

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