Werden geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 SGB IV unter Begründung eines versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses eingestellt, besteht entgegen einer weit verbreiteten Ansicht die Pflicht zur Eingruppierung in die allgemeinen tariflichen oder betrieblichen Entgeltordnungen. Die geringfügige Beschäftigung ist keine besondere Kategorie einer Tätigkeit, die einer Eingruppierung entgegensteht.[1] Dasselbe gilt für Teilzeitbeschäftigte, die schon nach § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter bezahlt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Nach der Rechtsprechung des BAG darf Teilzeitarbeit selbst dann nicht schlechter bezahlt werden, wenn der Teilzeitarbeitnehmer einen anderen Hauptberuf mit gesicherter Existenz ausübt.[2]

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