Die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist wie eine Neueinstellung zu behandeln und damit mitbestimmungspflichtig. Wenn ein Arbeitsverhältnis länger als zunächst vorgesehen dauern soll, können Gründe zur Verweigerung der Zustimmung entstanden sein, die es vorher nicht gegeben hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis zu den alten oder geänderten Bedingungen fortgesetzt wird.[1]

Eine Einstellung ist nach ständiger Rechtsprechung auch in der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die vorgesehene Altersgrenze hinaus zu sehen.[2] Eine Einstellung in diesem Sinne der Rechtsprechung kommt also nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung in den Betrieb in Betracht, sondern auch dann, wenn sich die Umstände der Beschäftigung grundlegend ändern. Ausnahmsweise nicht mitbestimmungspflichtig ist die Fortsetzung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses, weil dies die bei seinem Abschluss gewünschte Entwicklung ist.[3]

Auch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber ist eine Einstellung.[4]

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