Fachbeiträge & Kommentare zu Berufsrecht

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Berufsrecht

Rn. 311 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Eine weitgehende Liberalisierung des Berufsrechts hat die Entwicklung hin zur Freiberufler-KapGes erleichtert. Für die Angehörigen wirtschaftsprüfender und steuerberatender Berufe ist die Berufsausübung über eine KapGes unter bestimmten Voraussetzungen schon seit langem zugelassen. Gemäß §§ 3 Nr 3, 49 Abs 1 u 2, 50 u 50a StBerG sowie nach §§...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Berufsrecht, Berufsbild

Rn. 196 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Das Berufsrecht, insb die Berufsbezeichnung und die Berufstätigkeit der Ingenieure wird idR durch LandesG geregelt (vgl die Zusammenstellung der LandesG in BFH BStBl II 1981, 118). Hiernach hängt die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung grundsätzlich von einem Studium an einer Hochschule, Fachhochschule oder privaten Ingenieurschule s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Berufsrecht, Berufsbild

Rn. 201 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Das Berufsrecht der Architekten wird – wie ihr Berufsbild – in einzelnen, nicht allen Bundesländern gesetzlich geregelt (vgl die Zusammenstellung in BFH BStBl II 1982, 492). Dem folgt das Ertragsteuerrecht im Wesentlichen. Danach gilt: Architekt ist iSd Vorschrift nur, wer die nach den dafür maßgeblichen Architektengesetzen der Länder erford...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Berufsrecht, Berufsbild

Rn. 232 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Es handelt sich um amtlich zugelassene Berater der Schiffsführung auf bestimmten, schwierig zu befahrenden Wasserstraßen, auf denen aus Sicherheitsgründen Lotsen an Bord genommen werden müssen. Die Zulassung setzt neben dem höchsten Befähigungsnachweis – Kapitänspatent – für das jeweils zu führende Schiff genaueste Kenntnisse des jeweiligen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

K. Schmidt, Die Freiberufliche Partnerschaft, NJW 1995, 1; Seibert, Die Partnerschaft für die Freien Berufe, DB 1994, 2381; Carl, Die Partnerschaftsgesellschaft – eine neue Rechtsform für die Freien Berufe, StB 1995, 173; Eggesieker/Keuenhof, Normale Partnerschaften auch für WP und StB zulässig, BB 1995, 2049; Gilgan, Auswirkungen des PartGG auf die Angehörigen des steuerberaten...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Henssler, Die Freiberufler-GmbH, ZIP 1994, 844; Glenk, Die RA-GmbH, INF 1995, 691 und 718; Kupfer, Freiberufler-Gesellschaften: Partnerschaft, Anwalts- und Ärzte-GmbH, KÖSDI 1995, 10 130; Henssler, Neue Formen anwaltlicher Zusammenarbeit – Anwalts-GmbH und Partnerschaft im Wettbewerb der Gesellschaftsformen, DB 1995, 1549; Sommer, Anwalts-GmbH oder Anwalts-Partnerschaft? – Zivil...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Berufsbild

Rn. 170 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Das Berufsbild des RA wird im Wesentlichen bestimmt von dem in der BRAO niedergelegten Berufsrecht (BFH BStBl II 1981, 193; 1981, 545; 1986, 213; 1990, 534). Das betrifft die Voraussetzungen für die Zulassung und den Gegenstand der Berufsausübung selbst. Der RA ist Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Das Berufsbild des RA wird von der Aufgab...mehr

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FF 02/2022, Der Gesetzgeber... / Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benac...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ea) Berufsbild

Rn. 182 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die beiden Berufe wurden erst 1960 in den Katalog aufgenommen. Mangels gesetzlicher Regelungen des Berufsrechts dürfen die Berufsbezeichnungen frei gewählt werden. Ein fest umrissenes Berufsbild besteht nach allg Sprachgebrauch zunächst nicht (vgl BFH BStBl II 1988, 666; 1989, 24; Graf, INF 1990, 49, 53). Doch dürfte sich das in der Zwische...mehr

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Literaturverzeichnis / 32

Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2018mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / II. Berufsrechtliche Grundpflichten

Rz. 5 Obwohl der Rechtsanwalt bei der Annahme von Mandaten frei ist, können ihn berufsrechtliche Grundpflichten daran hindern, das Mandat anzunehmen oder fortzuführen. Rz. 6 Die Berufspflichten werden in der juristischen Ausbildung meist stiefmütterlich behandelt, da sie nur selten einen Schwerpunkt der Ausbildung darstellen. Insbesondere jüngere Kolleginnen und Kollegen weis...mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / cc) Berufs- und strafrechtliche Folgen

Rz. 66 Schließt der Rechtsanwalt in Kenntnis der Vertretung widerstreitender Interessen einen Anwaltsvertrag mit dem Mandanten ab oder führt er in Kenntnis eines Interessenwiderstreits das Mandat fort, handelt er vorsätzlich und verwirklicht den Straftatbestand des Parteiverrats, § 356 Abs. 1 StGB. Eine anwaltsgerichtliche Ahndung scheidet in diesen Fällen nach § 115b S. 1 B...mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / a) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

Rz. 11 Nach § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. § 3 Abs. 1 BORA konkretisiert das Verbot dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46...mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / IV. Anrechnung von Gebühren

Rz. 29 Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe von 0,5 bis 0,75 nach dem in dem Verfahren anzusetzenden Gegenstandswert auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Danach erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren zum gleichen Gegenstand entstehende Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,...mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / (1) Interessenkollision bei Mandatsübernahme

Rz. 50 Welche Konsequenz ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO auf die anwaltliche Vergütung hat, wird im Berufsrecht nicht geregelt. Der Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot könnte die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und damit den Verlust aller Gebührenansprüche bedeuten, sofern das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB verst...mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / b) § 4a RVG n.F. ab dem 1.10.2021

Rz. 111 Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar mit dem Mandanten zu vereinbaren, ist durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, welches zum 1.10.2021 in Kraft getreten ist, teilweise vergrößert worden. § 4a RVG n.F. ist wie folgt reformiert worden: "Erfolgshonorar" (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwa...mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / g) Zusammenfassung

Rz. 88 Ein Verstoß gegen das Verbot der widerstreitenden Interessen aus § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA bzw. § 356 StGB kann durch eine umfassende und sorgfältige Prüfung der Interessen der Mandanten sowohl bei der Annahme als auch bei der Beratung oder Vertretung im erbrechtlichen Mandat vermieden werden. Der Rechtsanwalt für Erbrecht sollte sich bei der Prüfung der Interessenk...mehr

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ZErb 01/2022, 2022 - Bestrebungen nach Schutz, Freiheiten und Digitalisierung

Nach einem weiteren, von der Corona- Krise geprägtem Jahr und einer Zeit zwischen Lockdown und Lockerungen ist das Bestreben der Bevölkerung nach mehr Freiheit gewachsen. Doch wie lässt sich das Bestreben nach mehr Freiheit mit dem Schutz der Bevölkerung vor Ansteckungsgefahren und der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vereinbaren? Fragen, mit denen sich der Gesetzgeber i...mehr

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Vorwort

In der vorliegenden 2. Auflage wurde das Werk inhaltlich überarbeitet und ergänzt. Die aktuellen Gesetzesreformen (BRAO-Reform,[1] Legal-Tech-Reform[2] sowie das Kostenrechtsänderungsgesetz[3]) sind berücksichtigt worden. Insbesondere § 1 und hier der Bereich Berufspflichten im Verhältnis zum Mandanten und die Vermeidung von Interessenkollision und dem Verlust des Gebührenans...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.4.2 Ergänzungsvertrag für von Hebammen geleitete Einrichtungen

Rz. 10 Mit der Formulierung in Abs. 1 ist die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Krankenkassen für ambulante Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser/Hebammenpraxen) Betriebskostenpauschalen zahlen dürfen. Einzelne Krankenkassen hatten schon vorher aus Wirtschaftlichkeitsgründen Pauschbeträge mit einzelnen Geburtshäusern vereinbart, was ab...mehr

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AGS 12/2021, Beratungshilfe... / V. Beratungshilfe und der elektronische Antrag

Es wurde bereits früher vom Autor in AGS erörtert, dass die elektronische Antragstellung "streitbar" ist – jedenfalls bis zum 31.7.2021.[14] Zum 1.1.2018 wurde der elektronische Rechtsverkehr in Anschluss an das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten eröffnet. Seit dem 1.1.2018 können alle Kommunikationspartner der Justiz ihre Schriftsätze el...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Folgen der Nichterfüllung der Hinweispflichten

Rz. 348 Die Erfüllung der Hinweispflicht ist (nur) eine Berufspflicht des Rechtsanwaltes bzw. des Inkassodienstleisters. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung in der BRAO bzw. dem RDG und der fehlenden Regelung im RVG. Deren Erfüllung lässt also sowohl das Entstehen als auch die Erstattungsfähigkeit der Hinweispflicht unberührt.[680] Die Nichterfüllung wird in...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / II. Die berufsrechtliche Problematik

Rz. 423 Es liegt auch acht Jahre nach dem Inkrafttreten des RDG keine vertiefende Literatur zum Konzerninkasso unter den Bedingungen des neuen Rechtes vor, so dass die nachfolgende Darstellung an der unter dem RBerG geführten Diskussion anknüpfen muss, um dabei die sich durch das RDG ergebenden neuen Aspekte mit einzubinden. Die neueren Ansätze hierzu betreffen das Kostenrec...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Der Verbraucher als Gläubiger und Auftraggeber – C2B und Legal Tech

Rz. 42 Der Gesetzgeber räumt dem Verbraucher zunehmend pauschalierte Ansprüche ein, wenn Unternehmen Ihre Leistungspflichten nicht erfüllen. Nicht selten sind diese europäisch initiiert, wie etwa die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung.[102] In vielen anderen Bereichen erachtet der Bundesgerichtshof Gebührenansprüche von Unternehmen, etwa Banken,[103] für unbegründet...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Erfolgsprovision

Rz. 231 Schlussendlich sind Modelle anzutreffen, in denen der Inkassodienstleister neben der Vergütung nach dem RVG oder ausschließlich eine Erfolgsvergütung erhält. Die Erfolgsvergütung entsteht dann nur für den Fall, dass die Hauptforderung auch tatsächlich eingezogen werden kann. Sie bezieht sich in der Regel der Höhe nach auf einen zu bestimmenden Anteil von der Hauptfor...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 9. Die Auslagen

Rz. 370 Beim Inkassovertrag nach §§ 675, 611 BGB hat der Rechtsdienstleister nach §§ 675, 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Auslagen wie der von ihm gezahlten Drittauslagen. Die Auslagen sind damit Teil des Schadens des Gläubigers, den er ersetzt verlangen kann. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung des Gläubigers mit dem Inkassodienstleister, dass das RVG z...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Unseriöses Inkasso

Rz. 99 In der öffentlichen Diskussion wird nicht immer strikt getrennt, ob unseriöse Inkassodienstleistungen bekämpft oder seriöse Inkassodienstleistungen (weiter) reguliert werden sollen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken war schon in seiner Bezeichnung irreführend, weil es nicht nur unseriöse Geschäftspraktiken erfasst, sondern auch die Tätigkeit seriöser Recht...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / F. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch in der Zwangsvollstreckung

Rz. 399 Inkassodienstleistern war bis zum 30.6.2008 eine Vertretung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht gestattet, soweit es sich um gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen handelte. Damit waren Inkassodienstleister auf die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung[771] sowie des Offenbarungsverfah...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die wechselseitige Qualifikation der Rechtsdienstleister

Rz. 208 Ungeachtet des Umstandes, dass der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bereits angenommen hat, ist das Argument, dass die Tätigkeit von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten nicht vergleichbar sei, rechtlich und tatsächlich unzutreffend, soweit dies die Erbringung der Rechts- und Inkassodienstleistung zur Einziehung einer fremden oder zum...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Berufsbild und Ausblick

Rz. 28 Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes 2008 mit den nachfolgenden Novellierungen in 2013 und 2021 und die damit einhergehende Erweiterung des Tätigkeitsspektrums für die Inkassodienstleister hat deren wirtschaftliche Bedeutung für die Gläubiger und die Gesamtwirtschaft einerseits weiter gestärkt. Die teilweise drastischen und in ihrer Verhältnismäßigkeit und Angem...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 1 Einführung

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl. I 2021, 2363) wird das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend reformiert. Im Mittelpunkt der Gesetzesnovelle, die am 1.8.2022 in Kraft treten...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 6.4 Neue Kooperationen eingehen

Die bisherigen Kooperationsbeschränkungen in § 56 Abs. 5 StBerG entfallen. Aufgrund der Streichung des § 56 Abs. 5 StBerG ist künftig grundsätzlich auch eine Kooperation mit einem Gewerbetreibenden (z. B. einer Bank) zulässig.[1] (vgl. Ruppert, Neuordnung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften, DStR 2021, 2090, 2096).mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 4.2 Kooperationen

Eine Kooperation ist eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt.[1] Bisher ist in § 56 Abs. 5 StBerG der Kreis der zulässigen Kooperationspartner auf die Angehörigen Freier Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften beschränkt. Zuk...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.9 Neuregelungen zur Berufshaftpflichtversicherung

3.9.1 Versicherungspflicht für alle Berufsausübungsgesellschaften Ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.2022 sind alle Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.[1] Die Versicherungspflicht gilt für anerkannte und nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften. Pra...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 6 Neue Chancen nutzen

6.1 Interprofessionelle Zusammenarbeit ausweiten Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.2022 können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit allen Angehörigen der Freien Berufs i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenarbeiten. Zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 PartGG gehören z. B. Ärzte, beratende Volks- und Betriebswirte und hauptberu...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2 Kernpunkte des Gesetzes

2.1 Rechtsformneutrale Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften Bisherige Rechtslage Bisher differenzieren die gesetzlichen Regelungen im Steuerberatungsgesetz zu gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen zwischen Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften einerseits[1] und Steuerberatungsgesellschaften andererseits[2]. Insbesondere bei den Mehrheitserfordernissen und de...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.5 Angleichung des Berufsrechts der Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte

Die berufsrechtlichen Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften wurden bei den Steuerberatern, Rechtsanwälten und Patentanwälten weitgehend angeglichen. D. h. die Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften, insbesondere im Hinblick auf zulässige Rechtsformen, den Gesellschafterkreis und Mehrheitserfordernisse, finden sich inhaltsgleich in allen 3 Berufsgesetzen. A...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 6.3 Haftung beschränken

Durch die Gesetzesnovelle ergeben sich neue Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bei der interprofessionellen Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten. Den weitestgehenden Schutz vor einer persönlichen Haftung bieten die GmbH und die AG. Bisher ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Rechtsanwälten in einer GmbH oder AG, die zur Steuer- und Rechtsberatung befugt ist, jedoch...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 4 Liberalisierung bei Bürogemeinschaften und Kooperationen

4.1 Bürogemeinschaften Die Regelungen zur Bürogemeinschaft werden in § 55h StBerG n. F. komplett neu gefasst und liberalisiert. § 56 Abs. 2 StBerG, in dem die Bürogemeinschaft bisher geregelt ist, entfällt ersatzlos. Hinweis Definition Bürogemeinschaft In § 55h Abs. 1 StBerG n. F. wird die Bürogemeinschaft gesetzlich definiert als Gesellschaft, "die der gemeinsamen Organisation...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.1 Anforderungen an die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane

3.1.1 Anforderungen an berufliche Qualifikation Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe sein.[1] D. h., dass nicht nur der zulässige Gesellschafterkreis auf Angehörige weiterer Berufe[2] ausgewei...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3 Weitere Neuregelungen für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

3.1 Anforderungen an die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane 3.1.1 Anforderungen an berufliche Qualifikation Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe sein.[1] D. h., dass nicht nur der zulässige...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / Zusammenfassung

Überblick Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl I 2021, 2363), welches zum 1.8.2022 in Kraft tritt, werden insbesondere die Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit von Steuerberatern und Steuerbevo...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 2.2 Abschaffung von Mehrheitserfordernissen

Bisher setzt die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft voraus, dass die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich von Steuerberatern geführt wird[1] Auf der Geschäftsführungsebene muss daher nach bisheriger Rechtslage mindestens Parität zwischen Steuerberater-Geschäftsführern und Nicht-Steuerberater-Geschäftsführer bestehen[2] Diese Regelungen sind ...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 7 Fazit

Die Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ist zu begrüßen. Durch die Schaffung von weitgehend einheitlichen und rechtsformneutralen Regelungen für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften wird die interprofessionelle Zusammenarbeit erleichtert. Der Abbau bestehender Reglementierungen bei de...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5.3 Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans

Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans werden gesetzlich verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.[1] Die berufsfremden Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans, die keine Gesellschafter sind, werden gem. § 55b Abs. 5 i. V. m. § 51 Abs. 1 StBerG n. F. ebenfalls zur Beachtung der Berufspflich...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5.1 Berufsfremde Gesellschafter

Die Berufspflichten nach dem Steuerberatungsgesetz gelten nicht unmittelbar für berufsfremde Gesellschafter. In § 51 Abs. 1 StBerG n. F. wird daher gesetzlich angeordnet, dass berufsfremde Gesellschafter die Berufspflichten der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften zu beachten haben. Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhän...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.5.5 Weitere Regelungen zur Sicherung der beruflichen Unabhängigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten

Die beruflichen Unabhängigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten wird noch durch weitere gesetzliche Regelungen abgesichert. So wird in § 55b Abs. 1 Satz 3 StBerG nF normiert, dass bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Weisungen von Personen, die nicht selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gegenüber zur Hilfeleistung in Steuersache...mehr

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Neuregelung des Berufsrecht... / 3.9.2 Erhöhung der Mindestversicherungssumme

Die Höhe der Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall hängt von den rechtsformbedingten Haftungsverhältnissen ab. Bei Gesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssum...mehr