Rz. 226

Die Unterhaltung des Versicherungsschutzes ist nämlich von grundlegender Bedeutung für das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 4 PartGG, das bei jedem Defizit im Versicherungsschutz entfällt. Der Versicherung kommt neben dieser generellen Bedeutung eine weitere Funktion zu, indem die Vorschriften des jeweiligen Berufsrechts mit Vorgaben zum maßgeblichen Versicherungsschutz eine Ausgleichs- und Präventivfunktion wie die Regelungen des Haftungsrechts einnehmen und maßgeblich dafür sind, ob wegen fehlerhafter Berufsausübung den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet, weil gerade zu diesem Zweck nach § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten werden muss.[182]

 

Rz. 227

Weil bei der PartGmbB ausschließlich die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gem. § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird, findet sich in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien die Vorschrift in der Weise allgemein kommentiert, dass es bei allen anderen Ansprüchen gegen die Gesellschaft, wie z.B. aus Arbeits-, Miet-, Leasing- oder sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, bei der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG bleibt und auch Ansprüche aus individuellen Geschäftsbeziehung mit einzelnen Partnern sowie aus unerlaubter Handlung von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden.[183]

 

Rz. 228

Tatsächlich wirft das Merkmal fehlerhafter Berufsausübung erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten aufgrund der Heterogenität der Freien Beruf auf, die schon auf dem Gebiet der anwaltlichen Berufsausübung zu kontroversen Diskussionen und gerichtlichen Entscheidungen geführt haben und noch mehr gelten, wenn man auch interprofessionelle Zusammenschlüsse in die Betrachtung miteinbezieht.

[182] BT-Drucks 17/10487, 14 und Korch, NZG 2015, 1425, 1426; so schon zur Rechtslage vor Einführung der PartGmbB: Weinbeer, Diss. 2012, 99; a.A. noch Zugehör u.a./Sieg, 2. Aufl. 2006, Rn 344 und Rinkler, 3. Aufl. 2011, Rn 390.
[183] BT-Drucks17/10487, 14; vgl. auch Meilicke u.a.-PartGG/Graf von Westphalen, § 8 Rn 105.

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