Fachbeiträge & Kommentare zu Berufsrecht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Person des Schiedsrichters.

Rn 2 Das Wesen eines Schiedsverfahrens als echtes privates Streitverfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeiten bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter ein absolut zentraler Aspekt des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist. Andererseits stellt das Gesetz nur wenige zwingende Anforderungen an das Amt eines Schiedsrichters auf (§ 1036 I). Üb...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / 5. Rechtsanwälte

Rz. 112 Die Übernahme des Testamentsvollstreckeramts durch Rechtsanwälte ist vorbehaltlich berufsrechtlicher Grenzen grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für angestellte Rechtsanwälte gem. § 46 Abs. 1 BRAO und Syndikusrechtsanwälte gem. § 46 Abs. 2 BRAO.[130] Auch Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59b BRAO können zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, sie müssen b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Elektronischer Zivilprozess.

Rn 2 Der Gesetzgeber hat wichtige normative Voraussetzungen für einen elektronischen Zivilprozess geschaffen. Neben § 128a lassen §§ 130a, 130b, 130c sowie § 130d elektronische Dokumente zu. Gleiches gilt für die elektronische Rechtsmitteleinlegung (§§ 519 IV, 520 V, 525, 549 II, 551 IV). Das Protokoll in elektronischer Form sieht § 160a mit § 130b vor. Für die Beweisaufnahm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weigerungsrechte.

Rn 11 Wird die Anordnung einer Urkundenvorlage ggü einer Partei vom Gericht ausgesprochen, so enthält das Gesetz ggü der Partei keine Weigerungsrechte, wie sie etwa beim Zeugenbeweis bestehen (§§ 383 ff) oder wie sie der Gesetzgeber im Hinblick auf dritte Personen geregelt hat (Abs 2). Darin kommt eine bewusste Unterscheidung von Partei, Zeuge und dritter Person zum Ausdruck...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / II. Vertragsabschluss im Fernabsatz

Rz. 227 Nicht darauf ankommen soll es darauf, wie nach Vertragsabschluss die Leistung selbst erbracht werden soll. So kann auch die klassische Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren mit Anwesenheit im Termin oder persönlicher Besprechung vor Ort durchaus auch im Rahmen eines Fernabsatzvertrages begründet worden sein. Rz. 228 Abzustellen ist daher immer auf den Zeitpunkt ...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 3. Erfolgshonorar, § 49b Abs. 2 BRAO

Rz. 212 Mit der Entscheidung des BVerfG vom 12.12.2004[278] wurde das bis dahin geltende Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren oder die Beteiligung am Gewinn ("quota litis") in § 49b Abs. 2 BRAO wegen eines Verstoßes gegen Art 12 Abs. 1 GG geöffnet. Mit dem 1.7.2008 wurde die Vereinbarung von Erfolgshonoraren durch Einfügen der nach § 4a RVG und Änderung des § 49b BRA...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Hauptverhandlung

Rz. 661 [Autor/Stand] Der wichtigste Abschnitt des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. Unabhängig von den vorher getroffenen Ermittlungen hat das Gericht in der Hauptverhandlung noch einmal alle Beweise zu erheben. Für das Urteil sind allein die hier getroffenen Ergebnisse maßgeblich (§ 261 StPO). a) Ablauf der Hauptverhandlung Rz. 662 [Autor/Stand] Der Ablauf der Hauptve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeitsmedizin / 3 Arbeitsmedizinische Weiterbildung

Um als Facharzt für Arbeitsmedizin tätig zu werden, muss nach dem Studium der Humanmedizin mit Approbation als Arzt, eine mindestens 60-monatige Weiterbildung absolviert werden. Dabei sind 24 Monate in der unmittelbaren Patientenversorgung und 36 Monate in einer anerkannten arbeitsmedizinischen Einrichtung abzuleisten. Außerdem ist während dieser Zeit eine theoretische Kurs-...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Personen

Rz. 63 [Autor/Zitation] Mit "Personen" konkretisiert der Gesetzgeber das "Mitglied seines Netzwerkes" aus Abs. 1 Satz 1. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10067, 91) ist der Begriff "Personen" dem Bürgerlichen Gesetzbuch entlehnt und umfasst natürliche und juristische Personen (zB Kapitalgesellschaften) sowie teilrechtsfähige Personenvereinigungen (zB Personen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Rechtsgrundlagen und Bedeutung des Unabhängigkeitserfordernisses

Rz. 183 [Autor/Zitation] Abs. 4a enthält keine eigenständigen Anforderungen an die Unabhängigkeit. Die einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen enthalten §§ 319, 319b, für die Prüfung von Unternehmen öffentlichen Interesses ergänzt um die einschlägigen Normen der APrVO, namentlich Art. 4 und 5 APrVO, sowie im Berufsrecht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 WPO, §§ 28 ff. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Beginn und Ende des Netzwerks

Rz. 119 [Autor/Zitation] Das Netzwerk beginnt, wenn mindestens eine WP-Praxis und mindestens eine weitere Person gemeinsam die Netzwerkmerkmale erfüllen. Rz. 120 [Autor/Zitation] Da der erste Auftrag zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 (s. § 319 Rz. 34 ff.) ohne Registrierung als Abschlussprüfer im Berufsregister angenommen werden kann,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation und an die Unabhängigkeit des Prüfers waren bereits bei der Einführung der Pflichtprüfung durch § 262c Abs. 1 HGB 1931 wesentliche und maßgebende Vorgaben. Die damalige Erste Durchführungsverordnung zur Aktienrechtsverordnung 1931 regelte schon den Vorbehalt der Abschlussprüfung für WP. Erst im Jahre 19...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 38 [Autor/Zitation] Die Vorschriften in § 319 Abs. 2 und 3 wollen durch den Ausschluss gewisser Personen von der Tätigkeit als Abschlussprüfer bestimmte Interessenkollisionen bei der Durchführung der Pflichtprüfung verhindern. Dadurch sollen neben den Vorschriften, die als Generalklauseln auf die Besorgnis der Befangenheit abstellen (§ 319 Abs. 2; § 49 WPO), besondere Tat...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Rechtsfolgen des Ausschlusses

Rz. 143 [Autor/Zitation] Liegt anfänglich – also bereits vor Auftragsannahme – ein unwiderleglicher oder ein widerleglicher Ausschlussgrund vor und kann der Abschlussprüfer dem widerleglichen Ausschlussgrund weder mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnen noch ihn widerlegen, komplementiert das Berufsrecht den handelsrechtlichen Ausschluss durch die Verpflichtung, die Tätigkeit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Leffson, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl. 1988; Martens, Die Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts gegenüber dem Wirtschaftsausschuß, DB 1988, 1229; Niehaus, Bedeutung und Inhalt des Berichts über die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung, DB 1988, 817; Plendl, Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schmölder, Überprüfte Regelung der aktienrechtlichen Pflichtrevision im Entwurf einer Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz, JW 1930, 3687; Schlegelberger/Quassowski/Schmölder, Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 nebst den Durchführungsbestimmungen, 1932; Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktien-Gesetz) nebst...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 10. Ausschluss wegen Beschäftigung von befangenen Personen bei der Prüfung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 143 [Autor/Zitation] Arbeitnehmer des Abschlussprüfers sind keine Personen, mit denen er seinen Beruf gemeinsam iSd. Abs. 3 Satz 1 ausübt. Daher sind Ausschlusstatbestände, die in der Person von Arbeitnehmern vorliegen, grds. nicht geeignet, den WP/die WPG von der Prüfung auszuschließen. Nur wenn sie als Prüfungsgehilfen vom Abschlussprüfer bei der zu prüfenden Kapitalges...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeitsanforderungen des § 319 sind spezielle handelsrechtliche Anforderungen bei solchen Prüfungen, die unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 319 fallen (Rz. 8 ff.). Der Fokus der Regelung liegt auf Befangenheits- und Ausschlussgründen des Prüfers, bei deren Vorliegen verschiedene Rechtsfolgen auch hinsichtlich des Unternehmens eint...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Besorgnis der Befangenheit gem. § 319 Abs. 2

Rz. 368 [Autor/Zitation] Der Begriff "Besorgnis der Befangenheit" entstammt ursprünglich den prozessualen Vorschriften (§ 24 StPO; § 42 ZPO; vgl. Rz. 370). In § 319 Abs. 2 entspricht er inhaltlich der berufsrechtlichen Vorschrift des § 49 WPO, so dass zur Auslegung des handelsrechtlichen Begriffs auf die hierzu entwickelten berufsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 15 [Autor/Zitation] Der sachliche Geltungsbereich des § 319b ist eng an den sachlichen Geltungsbereich des § 319 angelehnt (s. § 319 Rz. 8 ff.). § 319b Abs. 1 findet nach seinem Wortlaut unmittelbar auf "Abschlussprüfungen" Anwendung. Darunter fallen nach der systematischen Verortung im Dritten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB alle Pflichtp...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50). Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im m...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Personenkreis (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer, so dass in erster Linie WP und WPG berufen sind, als Abschlussprüfer tätig zu sein (Satz 1). Diese Befugnis erstreckt sich auf JA und Konzernabschlüsse von Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen. Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2) oder von m...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bürogemeinschaft

Rz. 131 [Autor/Zitation] Bürogemeinschaft iSd. Berufsrechts ist eine Verbindung Angehöriger freier oder vereinbarer Berufe zum Zweck der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, jedoch nicht zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung (vgl. Uhlmann in Hense/Ulrich4, § 44b WPO Rz. 97). Rz. 132 [Autor/Zitation] Eine re...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Busse von Colbe/Lutter, Wirtschaftsprüfung heute: Entwicklung oder Reform, 1977; Hopt, Vom Aktien- und Börsenrecht zum Kapitalmarktrecht, ZHR 1977, 402; M. Richter, Die Inkompatibilität von Jahresabschlußprüfung und Unternehmensberatungen durch Wirtschaftsprüfer, JfB 1977, 21; Biener, AG. KGaA. G...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Ammann, Zur Umsatzbesteuerung von Golfclub-Leistungen, die mit "Greenfees" und "echten" Mitgliederbeiträgen entgolten werden, UVR 2010, 144–148. Baldauf, Umsatzsteuerliche Abgrenzung von Zuschusszahlungen der öffentlichen Hand, DStZ 2010, 125–136. Becker/Kretzschmann, Umsatzbesteuerung von Gastvorträgen unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung, UR 2007, 873–881...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gewissenhafte Prüfung

Rz. 28 [Autor/Zitation] Abs. 1 erlegt dem Abschlussprüfer wie auch seinen gesetzlichen Vertretern und Gehilfen die zentrale Pflicht zur gewissenhaften Prüfung auf (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 29). Das deckt sich für Berufsangehörige mit § 43 Abs. 1 WPO , nach dem sie ihren Beruf ua. gewissenhaft und eigenverantwortlich auszuüben haben (Merkt, NJW 2022, 574, 577). Sie un...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / Zusammenfassung

Begriff Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist vor allem eine für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen geeignete Gesellschaftsform. Die PartG als relativ neue Rechtsform wurde speziell auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnitten, sodass diese nicht mehr zwingend auf eine GbR oder eine Kapitalgesellschaft zurückgreifen müssen. Insbesondere is...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / 2.3 Handeln für die PartG

Ein gewisser Sonderstatus der PartG ergibt sich daraus, dass das Handeln der Partner gesetzlich geregelt ist. Zwar erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig, jedoch muss dabei vorrangig das jeweilige Berufsrecht beachtet werden.[1] Im Übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern Vertragsfreiheit. Dementsprech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Materialien / F. Gesetzesbegründung zu den Änderungen des GNotKG

Rz. 6 Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 (§ 19 GNotKG) Der Regelungsvorschlag trägt dem Wunsch der notariellen Praxis Rechnung, die elektro-nische Übermittlung von Kostenberechnungen zu erleichtern. Derzeit erfordert dies den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur. Künftig soll die Textform genügen. Die vorgeschla...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 1.4 Business Case

Um den Aufwand und Nutzen für Steuerberater darzustellen, also die Frage zu beleuchten "Lohnt sich für den Steuerberater das Beratungsfeld", "Fördermittelberatung für Unternehmen?", werden nachfolgend mögliche Wirtschaftlichkeitsaspekte dargestellt. Die Positionen können mit individuellen Honorarsätzen des Steuerberaters multipliziert werden und es ergeben sich die Honorarums...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberatervergütungsvero... / 5 Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Die Gebühren des Steuerberaters ergeben sich entweder unmittelbar aus der StBVV oder aus vertraglichen Vereinbarungen eines Honorars. Vergütungenmehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 3.5 Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit – Neuregelungen im Berufsrecht

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwälten (gilt analog auch für Steuerberater) eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt und ist nichtig.[1] Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen sich mit allen Vertretern der freien Beruf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.10 Schweigepflicht

Die Verschwiegenheit gehört zu den wichtigsten Berufspflichten des Steuerberaters. Sie ist sehr umfassend und erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Angehörige. Wird dagegen verstoßen, liegt die Verantwortung dafür allein beim Steuerberater. Rechtsgrundlagen Berufsrecht – § 57 Abs. 1 StBerG bestimmt u. a., dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf verschwiegen ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 3.2 Fortbildung, Wissens- und Informationsmanagement

Der Steuerberater ist nach der Berufsordnung verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Häufig wird das Argument "keine Zeit" angeführt, weil das Tagesgeschäft überfrachtet ist. Auch hier gibt es Möglichkeiten und Gelegenheiten, sich auf dem Laufenden zu halten. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung[1] die Informationspflichten des Steuerberaters zusammengefasst: D...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / Zusammenfassung

Auch ein sorgfältig arbeitender Steuerberater riskiert Haftungsansprüche seines Mandanten oder Dritter oder setzt sich u. U. gar dem Verdacht strafbaren Handelns aus. Ein Blick u. a. auf die Internetseiten des BGH und BFH unter Eingabe der Suchbegriffe "Steuerberater und Haftung" bzw. "Steuerberater und Fristversäumnis" etc. zeigt, über wie viele Regressansprüche gestritten ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 3.3 Organisation der Kanzlei

Der Steuerberater kann mit einer guten Organisation seiner Kanzlei (vgl. § 4 Abs. 1 BOStB) und entsprechend zuverlässigem Personal die Haftungsrisiken minimieren. Zur ordnungsgemäßen Organisation gehört es, Vorsorgemaßnahmen für den Fall der Verhinderung des Steuerberaters zu treffen, v. a. wenn er "Einzelkämpfer" ist. Die dauerhafte wechselseitige Zusammenarbeit für solche ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2 Testamentsvollstreckung und Berufsrecht

3.2.1 Wesentliche Grundsätze Das Steuerberatungsgesetz selbst enthält keine bestimmte eindeutige Regelung zur Testamentsvollstreckung. Am ehesten kann die Testamentsvollstreckung in diesem Gesetz mit der Treuhandtätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG verglichen werden. Die Berufsordnung erlaubt dem Steuerberater ausdrücklich die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker (...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.4.1.3 Haftung nach Berufsrecht

Die berufsrechtlichen Haftungsvorschriften kommen lediglich ergänzend zum Tragen, wenn der Steuerberater als Testamentsvollstrecker originäre steuerrechtliche Aufgaben übernimmt, wobei die meisten Tätigkeiten der Nachlassverwaltung zugeordnet werden können.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2.3 Haftungsfallen

Soweit Gesellschaftsrechte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Personenhandelsgesellschaften – wenn die Stellung nicht mit einem vollhaftenden Gesellschafter vergleichbar ist – durch den Steuerberater wahrgenommen werden, ist dies unproblematisch. Gefährlich sind aber die Fälle, in denen der Steuerberater als Testamentsvollstrecker die voll haftenden Funktionen und ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2.2 Besonderheiten

Dem Steuerberater ist als Freiberufler jede gewerbliche Tätigkeit untersagt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).[1] Die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.[2] Die gewerbliche Tätigkeit ist gekennzeichnet durch ein selbstständiges, fortgesetztes Handeln, das maßge...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2.1 Wesentliche Grundsätze

Das Steuerberatungsgesetz selbst enthält keine bestimmte eindeutige Regelung zur Testamentsvollstreckung. Am ehesten kann die Testamentsvollstreckung in diesem Gesetz mit der Treuhandtätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG verglichen werden. Die Berufsordnung erlaubt dem Steuerberater ausdrücklich die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker (vgl. hierzu auch § 15 Nr. 8 ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 275 Begutac... / 2.13 Unabhängigkeit der Gutachter des MD (Abs. 5)

Rz. 56 Die Gutachter des MD sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen (Satz 1). Damit hat der Gesetzgeber die im ärztlichen Berufsrecht manifestierte Unabhängigkeit der ärztlichen Gutachter auch auf die Ärzte und qualifizierten Pflegefachkräfte des MD übertragen. Die Unabhängigkeit wird durch Gesetze und Richtlinien begrenzt. Zu den Gu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 119 Altmann, Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen, B+P 2018, 425. Beyme, Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer RA-GmbH – Sozialversicherungsrecht sticht Berufsrecht – Anm. zu: BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 12 R 4/20 R, AnwBl BE 2023, 93. Cranshaw, Sozialversicherungspflicht von Mitgliedern der Vertretungsorgane ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 28 Ärztlich... / 2.1.3 Behandlungsfreiheit/Grenzen

Rz. 5 § 28 Abs. 1 sieht die dem Vertragsarzt zukommende Tätigkeit nicht nur in der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls Krankheit, sondern gerade auch in der von ihm zu verantwortende Einleitung, Durchführung und Überwachung einer den Zielen des § 27 Abs. 1 gerecht werdenden Behandlung. Die gesetzliche Krankenversicherung stellt den Versicherten insoweit Leistun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 95d Pflicht... / 2.8 Festlegung der Verfahrensweisen

Rz. 23 Die KBV und die KZBV legen im Einvernehmen mit der für die Wahrung der Einheitlichkeit des Berufsrechts jeweils zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Kammern auf Bundesebene sowohl den zeitlichen Umfang der notwendigen Fortbildung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums fest als auch das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Einvernehmen bedeutet, dass d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 3 Literatur

Rz. 30 Eichberger, Die unendliche Geschichte – Krankenhausabrechnungen, SGb 2021, 19. Heberlein, Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung – Übermittlung der Arzt- bzw. Zahnarztnummern in unverschlüsselter Form, SGb 2015, 276. Kirchhoff, Datenübermittlung durch Krankenkasse an Staatsanwaltschaft bei Betrugsverdacht?, jurisPR-SozR 22/2021 Anm. 5. Knorr, Die elektronische Arbeitsunfähigk...mehr

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AGS 02/2025, Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - Kommentar zum Gesetz über Partnerschaften Angehöriger Freier Berufe

Von Dr. Wienand Meilicke, Prof. Dr. Friedrich Graf v. Westphalen, Dr. Jürgen Hoffmann, Prof. Dr. Tobias Lenz und Dr. Reinmar Wolff. 4. Aufl., 2024. Verlag C.H. Beck, München. XX, 402 S., 109,00 EUR Der Kurzkommentar zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz liegt zwischenzeitlich in 4. Aufl. vor. Das Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften (MoPeG) hat mit Wirkung zum...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 02/2025, Orientierung vor der Evaluierung: Legal Tech

Remmertz Legal Tech – Strategien für die Rechtsanwaltschaft Monographie, 2. Aufl. 2025 438 Seiten, 129 EUR Verlag C.H.Beck ISBN 978-3-406-80312-3 Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege steht historisch für eine freie und höchstpersönliche Erbringung einer Rechtsdienstleistung im konkreten Einzelfall. Im Zeitalter von Massenverfahren von Fluggastrechten über ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er bei der zu prüfenden KapG ist. Diese Doppelfunktion des WP als AP und Funktionsträger in der zu prüfenden KapG wird auch als personelle Verflechtung bezeichnet. Aufgrund der jeweiligen Verweise sind ...mehr