Rn 2
Der Gesetzgeber hat wichtige normative Voraussetzungen für einen elektronischen Zivilprozess geschaffen. Neben § 128a lassen §§ 130a, 130b, 130c sowie § 130d elektronische Dokumente zu. Gleiches gilt für die elektronische Rechtsmitteleinlegung (§§ 519 IV, 520 V, 525, 549 II, 551 IV). Das Protokoll in elektronischer Form sieht § 160a mit § 130b vor. Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 284 II, III, 371 I 2, 371a, 416a. Elektronische Aktenführung und Akteneinsicht sind in §§ 298a, 299 III, 299a vorgesehen. Zur Umwandlung elektronisch eingereichter Dokumente ist § 298 IV zu beachten. Auch das Urt kann in elektronischer Form ergehen sowie zugestellt und berichtigt werden (§§ 130b, 317 III, 317 V, 319 II, 320 III 6). Für den Antrag an den Gerichtsvollzieher gilt § 753 III 2. Zum elektronischen Antrag in der Zwangsvollstreckung vgl § 829a. Schließlich ist auf die elektronische Umrüstung von Handelsregister, Grundbuch, Schuldnerverzeichnis, Mahnverfahren sowie Testamentsregister zu verweisen (vgl Schwoerer Die elektronische Justiz, 2005). Am 15.10.15 hat der BTag ein elektronisches Schutzschriftenregister beschlossen (Bacher MDR 15, 1329), in das seit 2017 die Anwälte nach Berufsrecht (§ 49c BRAO) verpflichtend ihre Schutzschriften elektronisch einreichen müssen. In NRW sind seit 1.10.10 die bisherigen Justizkostenmarken (zum Aufkleben) abgeschafft und durch elektronische Kostenmarken ersetzt. Gemäß § 31a BRAO gibt es seit 28.11.16 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA; s.u. § 130a Rn 7), das allerdings erst seit 3.9.18 funktionsfähig ist. Seit 1.8.22 ist § 31b BRAO hinzugetreten, dazu ferner §§ 19–29 RAVPV. Seine Einführung verstößt nicht gg Art 12 GG (BVerfG AnwBl 18, 103 [BVerfG 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17]). An verschiedenen Landgerichten ist die elektronis...