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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 130b ZPO – Gerichtliches elektronisches Dokument.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Während § 130a die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht betrifft, eröffnet § 130b auch den Gerichtspersonen die Möglichkeit, die elektronische Form für solche Dokumente zu wählen, bei denen die ZPO die eigenhändige Unterzeichnung vorschreibt. Die durch das Justizkommunikationsgesetz (BGBl 2005 I, 837) eingefügte Norm soll damit die vollständig elektronische Aktenbearbeitung ermöglichen (zum Ganzen Viefhues NJW 05, 1009). Flankiert wird die Vorschrift durch § 174 III, der die Zustellung elektronischer Dokumente ermöglicht. Zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vgl § 128a Rn 2. Satz 2 ist angefügt durch G v 5.7.17, BGBl I 2208 m Wirkung v 1.1.18.

B. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

 

Rn 2

Gerichtliche Dokumente, welche der eigenhändigen Unterschrift durch eine Gerichtsperson bedürfen (Urt, § 315; Beschl, § 329 I iVm § 317 II; Protokoll, § 163), können nach § 130b auch in elektronischer Form erstellt werden. Hierfür muss die Gerichtsperson an das Ende des Dokuments ihren Namen setzen und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (s § 130a Rn 5) versehen (München AnwBl 19, 111). Verlangt das Gesetz die Unterzeichnung mehrerer Personen (§§ 163 I, 315 I), so müssen die Namen aller Beteiligten genannt werden und das...

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