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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 174 ZPO – Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

1Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. 3Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

[nicht besetzt]

A. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Aushändigung bedeutet persönliche Übergabe (nicht: Einlegen in das Anwaltsfach, BGH NJW 63, 1779) durch den UdG, einen von ihm Beauftragten oder auch durch den Richter oder Rechtspfleger. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Der Empfänger muss Annahmewillen haben, § 179 ist nicht anwendbar. Das Schriftstück kann offen übergeben werden (§ 176 I gilt nicht). Die Amtsstelle umfasst alle Diensträume des Gerichts sowie jeden Ort, an dem gerichtliche Tätigkeit ausgeübt wird (s zB § 219 I). Der Vermerk gem S 2 ersetzt die Zustellungsurkunde als Nachweis der Zustellung. Er ist auf dem ausgehändigten Schriftstück und in den Akten (zweckmäßig: auf dem Original des Schriftstücks) anzubringen und zu unterschreiben (S 3). Er muss das Datum enthalten und die Zustellung zum Ausdruck bringen. Bei Zustellung an einen Vertreter (§§ 170, 171) ist dessen Person und ggf die Vorlage der Vollmacht gem § 171 S 2 zu vermerken. Der Vermerk kann durch ein Protokoll ersetzt werden.

B. Verstoß.

 

Rn 3

Bei Verletzung des § 174 S 1 ist die Zustellung unwirksam. Heilung ist möglich. Der Vermerk nach S 2 ist nur Zustellungsnachweis, nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, und kann daher nachgeholt werden (BGH NJW 83,...

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