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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 163 ZPO – Unterschreiben des Protokolls.

Dr. Karl-Werner Dörr
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) 1Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. 3Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

A. Unterschriftsleistung.

 

Rn 1

Das Protokoll wird im Regelfall vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet. Der Urkundsbeamte fertigt die Reinschrift des Protokolls. Er bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Protokollausfertigung. Das gilt auch dann, wenn er nicht zur Sitzung hinzugezogen wurde. Auch im Fall der vorläufigen Protokollaufzeichnung in Ton oder Bild und Ton ist die Richtigkeit des endgültigen Protokolls in gleicher Weise zu bestätigen. Falls die Reinschrift des Protokolls gem § 160a V als elektronisches Dokument erstellt wird, fügen Richter und Urkundsbeamter am Ende des Dokuments ihren Namen hinzu und versehen das elektronische Dokument mit ihrer qualifizierten elektronischen Unterschrift (§ 130b). Im Geschäftsgang leistet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Unterschrift im Regelfall vor dem Richter. Erst danach wird die Protokollausfertigung dem Richter vorgelegt, der die Richtigkeit der Protokollierung – im Regelfall aus ...

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Zivilprozessordnung / § 163 Unterschreiben des Protokolls
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