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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 519 ZPO – Berufungsschrift.

Christian Röhl
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Gesetzestext

 

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt strenge formale Anforderungen an die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen das Berufungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Dies ist gerechtfertigt, weil mit der rechtzeitigen Einlegung der Berufung der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils gehemmt wird (§ 705 S 2). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedarf der Eintritt dieser Rechtsfolge einer eindeutigen und ohne weiteres nachzuweisenden Willenserklärung desjenigen, der seine aus dem erstinstanzlichen Urt folgende Beschwer (§ 511 Rn 17 ff) beseitigt haben will. Da jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 2 I iVm Art 20 III GG, Art 19 IV, 103 I GG) die Hürden für den Zugang zur Berufungsinstanz nicht zu hoch gelegt werden dürfen (vgl nur BVerfGE 110, 339, 342 [BVerfG 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03]), lässt die Rspr Abweichungen von der Formstrenge zu, wenn sich – ggf im Wege der Auslegung – aus dem Schriftsatz ergibt, wer gg welches Urt Berufung einlegen will und gg wen sich das Rechtsmittel richten soll.

B. Berufungsschrift.

I. Schriftform.

 

Rn 2

Abs 1 stellt klar, dass die Berufung schriftlich eingelegt werden muss. Eine telefonische oder mündliche Berufungseinlegung reicht nicht aus, auch wenn letztere – was in der Praxis kaum denkbar ist – von dem Berufungsgerich...

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