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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 298 ZPO – Aktenausdruck.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

A. Zweck/Grundlagen.

 

Rn 1

Justiz und Kommunikationspartner erstellen Schreiben seit langem in digitaler Form, meist unter Nutzung von Fachanwendungen. Bisher erfolgte jedoch meist ein Medienbruch. Es wurden die Schreiben nicht in der digitalen Form an den Empfänger übertragen, sondern ausgedruckt und per Post verschickt. Durch Rechtsverordnungen (vgl eAktVO) ist zunehmend geregelt, dass die Akten elektronisch geführt werden (Übersicht über die länderspezifischen Regelungen unter www.justiz.de; BeckOKZPO/Bacher § 298a Rz 2.1). Diese Einführung der sog E-Akte (vgl § 298a; krit Greger NJW 19, 3429) führt nun dazu, dass die digitalen Schreiben innerhalb des Gerichts unter Wahrung ihrer Form zwischen Geschäftsstelle und Entscheider übermittelt werden können. Die digitale Weiterübertragung nach außen an den Empfänger bzw...

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Zivilprozessordnung / § 298 Aktenausdruck
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