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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 549 ZPO – Revisionseinlegung.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

3§ 544 Abs. 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

 

Rn 1

Die Revisionsschrift muss beim Revisionsgericht, also dem BGH eingelegt werden (§ 133 GVG) und durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 78 I 3).

 

Rn 2

Die Vorschrift entspricht der für das Berufungsverfahren geltenden Regelung des § 519 I, II und IV; auf die Kommentierung zu § 519 kann daher insoweit verwiesen werden, mit Ausn § 519 Rn 29 (vgl dazu jedoch § 550).

 

Rn 3

§ 549 I Ziff 2 S 2 bezieht sich auf den Fall, dass auf eine vorangegangene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen worden ist. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision.

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Zivilprozessordnung / § 549 Revisionseinlegung
Zivilprozessordnung / § 549 Revisionseinlegung

  (1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:   1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;   2. ...

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