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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

A. Normzweck und Entstehung.

 

Rn 1

Die Norm (durch G v 10.10.13, BGBl I 3786 eingefügt) ist am 1.1.22 in Kraft getreten. Nunmehr müssen alle Dokumente zwingend elektronisch eingereicht werden. Der Gesetzgber hat damit die Einführung der digitalen Kommunikation zwischen Anwaltschaft und Gericht erzwungen. Dies ist Teil des gesetzgeberischen Programms für einen Zehn-Jahres-Plan aus dem Jahre 2013 (zu den Einzelheiten s § 128a Rn 2). Ziel der Norm ist der umfassende Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr und zu einer elektronischen Aktenführung, ohne dass eine Konvertierung der Dokumente erforderlich wäre, wie dies § 298a II vorsieht (St/J/Kern § 130d Rz 1). Die Einhaltung der Norm ist nicht verzichtbar (BGH ZInsO 22, 2579). Der Zwang zur digitalen Kommunikation betrifft nur die Anwaltsseite. Eine Pflicht des Gerichts besteht bisher nicht. Die Kenntnis von § 130d gehört zum verfahrensrechtlichen Grundwissen des Anwalts (BGH MDR 23, 483 [BGH 10.01.2023 - VIII ZB 41/22]).

B. Personeller Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Der Zwang zur Nutzung einer Übermittlung elektronischer Dokumente betrifft zunächst alle Rechtsanwälte, Syndikusanwälte, Behörden, juristische Personen des Öffent...

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