Fachbeiträge & Kommentare zu Berufsrecht

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AGS 05/2019, Gerichtskosten... / 2 Aus den Gründen

1. Der Widerspruch des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung ist als Erinnerung nach § 66 GKG zu werten. Die Erinnerung, über die nach Übertragung durch die Einzelrichterin gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG der Senat entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass der Kläger sie persönlich eingelegt hat. Die Erinnerun...mehr

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zfs 05/2019, Hinweispflicht... / 3 Anmerkung:

Der Beschl. des OLG ist die – soweit ersichtlich – erste bekannt gewordene Entscheidung eines Obergerichts, die sich mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts befasst, den Mandanten auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung hinzuweisen. Deshalb ist es verwunderlich, dass das OLG Köln der Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Hinweis auf Prozessfi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Stellung und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rn 64 Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird von der herrschenden Meinung dahingehend umschrieben, dass er ein privates Amt im eigenen Namen und mit Wirkung für das von ihm vorläufig verwaltete Vermögen des Schuldners ausübt (sog. Amtstheorie).[137] Dies entspricht auch dem Meinungsstand zur Rechtsstellung des Konkursverwalters im alten Recht.[138] Im Üb...mehr

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AGS 03/2019, Verstoß gegen ... / 2 Anmerkung

Es gibt noch Richter in Köln … und Vorstandsmitglieder von Rechtsanwaltskammern, die ihre Aufgaben ernst nehmen Die vorstehend abgedruckte Entscheidung sollte eigentlich keines Abdruckes Wert sein, da sie Selbstverständlichkeiten für jeden Rechtsanwalt wiedergibt. Leider ist die Wirklichkeit offenbar anders, da immer wieder festzustellen ist, dass Rechtsanwälte ihr eigenes Beru...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 5 Besonderheiten beim Freiberufler als Einzelkämpfer

Im Falle des Todes eines Freiberuflers (Arzt, Zahnarzt, Anwalt) etc. kann ein Erbe die Praxis, Kanzlei etc. nur fortführen, wenn er selbst die entsprechende berufliche Qualifikation wie der Erblasser besitzt. Freiberufler, die keinen geeigneten Erben mit Berufsqualifikation haben, verhalten sich gegenüber ihren Erben unverantwortlich, wenn sie nicht zumindest einen Berufsträ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (c) Verfassungswidrigkeit der bewusst unvollständigen Regelung der Situation für die interprofessionelle Berufsausübungsgemeinschaft unter Hinweis auf einen diffusen berufsrechtlichen Grundsatz der "Meistbelastung"

Rz. 210 Die berufsrechtlichen Vorgaben zur Mindestversicherungssumme für eine Berufshaftpflichtversicherung von Freiberuflern in unterschiedlichsten Vorschriften des Bundes- und Landesrechts sind aleatorisch und in einer meist nicht nachvollziehbaren Beliebigkeit festgelegt. Rz. 211 Schon seit längerem wird im berufsrechtlichen Schrifttum die wohl überwiegende Auffassung vert...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (1) Unzulänglichkeiten des Nebeneinanders von berufsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben

Rz. 196 Diese Kritik resultiert daraus, dass sich die Gesetzesneuerung darauf beschränkt, allein für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vorzusehen und die entscheidende Voraussetzung für eine solche Haftungsbeschränkung, nämlich das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / III. Verjährung von Ansprüchen

Rz. 793 Ein Anspruch aus dem Anwaltsvertrag verjährte gem. § 51b BRAO a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Maßgebend war § 51b BRAO a.F. und nicht etwa § 68 StBerG, da auf Anwälte, die in Steuerangelegenheiten beraten ohne Steuerberater zu sein, das Berufsrecht der Anw...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / bb) Haftungsbegrenzung und Versicherungsschutz einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung

Rz. 219 Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungskonzept, maßgebliche Bestimmungen über eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung der singulären Regelung im Berufsrecht einiger Berufe zu überlassen, zieht dieses System mangels ausreichender Synchronisation der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach s...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Überblick über das Haftungsregime in der Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Rz. 170 Im Ausgangspunkt gilt für die Mitglieder einer Partnerschaft zunächst einmal die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG, wonach nur die mit der Bearbeitung eines Auftrags befassten Partner persönlich haften und Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung ausgenommen sind. Rz. 171 § 8 Abs. 3 PartGG eröffnet über einen Verweis auf das Berufsrecht einzelner Berufe die M...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (1) Partnerschaftsversicherung und das Recht zur Pflichtversicherung

Rz. 220 Ausdrücklich hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für Partnerschaftsgesellschaften einzuführen, sodass es Angehörigen der Freien Berufe unbenommen bleibt, sich in einfachen Partnerschaftsgesellschaften mit dem "traditionellen Haftungsregime" einer uneingeschränkten Haftung der Gesellschaft und einer auf die Handelnden...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (b) Assoziierung mit Freiberuflern von außerhalb des Kreises der sozietätsfähigen Berufe

Rz. 205 Das kaum noch verständliche Substrat aus einem guten Dutzend berufsrechtlicher Vorschriften zur Mindestversicherungssumme für allein drei Berufsgruppen würde wahrscheinlich den Umfang dieses Buches sprengen, wenn man auf eine Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 16.5.2013 zur Unvereinbarkeit der bisherigen Assoziierungsvorgaben des § 59a Abs. 1 BRAO mit Art. ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / d) Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG

Rz. 193 Aufgrund der beschriebenen Unzulänglichkeiten, welche den § 8 Abs. 2 und 3 PartGG anhaften, wurde das Vorhaben, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im deutschen Recht einzuführen und seine Umsetzung durch das am 19.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderun...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (2) Haftungsbegrenzung

Rz. 226 Die Unterhaltung des Versicherungsschutzes ist nämlich von grundlegender Bedeutung für das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 4 PartGG, das bei jedem Defizit im Versicherungsschutz entfällt. Der Versicherung kommt neben dieser generellen Bedeutung eine weitere Funktion zu, indem die Vorschriften des jeweiligen Berufsrechts mit Vorgaben zum maßgeblichen Versicherungsschutz...mehr

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§ 2 Das Mandatsverhältnis u... / Literaturtipps

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§ 2 Das Mandatsverhältnis u... / 3. Der eigentliche Anwaltsvertrag

Rz. 55 Der Anwaltsvertrag stellt regelmäßig einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675 ff. i.V.m. 611 ff. BGB dar.[63] Rz. 56 Wird der Rechtsanwalt lediglich mit einer gutachterlichen Stellungnahme, Erstellung von Vertragsentwürfen[64] oder AGB beauftragt, kann im Einzelfall auch ein Werkvertrag angenommen werden. Wenn der Rechtsanwalt den Eintr...mehr

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§ 1 Einleitung / K. Rationalisierungsabkommen erobern den Markt

Rz. 17 Die Basis einer solchen Kooperation dürfte in den meisten Fällen ein sogenanntes Regulierungs- oder Rationalisierungsabkommen darstellen. Bei diesen Vereinbarungen stimmt der Anwalt zu, geringere Gebühren[20] als üblich von der Versicherung zu erhalten – und erhofft sich vom Versicherungsunternehmen im Gegenzug als "Vertrauensanwalt" empfohlen zu werden. Rz. 18 Einige ...mehr

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AGS 01/2019, Abrechnungspfl... / 2 Aus den Gründen

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch i.Ü. zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfestst...mehr

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§ 3 Prozesskosten- und Bera... / III. Anwendung der Regelung auf sog. "Altfälle"

Rz. 250 Fraglich ist, ob die Vorschriften §§ 15a, 55 Abs. 5 S. 2–4 RVG auch für solche Fälle Anwendung finden, die vor der Gesetzesänderung 5.8.2009 liegen, sog. "Altfälle". Hierzu gibt es in der Rechtsprechung bislang unterschiedliche Meinungen. Es ist fraglich, ob hier § 60 RVG als allgemeine abgrenzende Norm für Übergangsvorschriften, Anwendung findet. Gemäß § 60 Abs. 1 S....mehr

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§ 13 Sondersituationen im P... / Literaturtipps

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§ 24 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare

A. Interessenkollision und Parteiverrat des Rechtsanwalts bei Vertretung von Miterben Rz. 1 Was nutzt das schönste, mühsam akquirierte Erbrechtsmandat, wenn der Rechtsanwalt im Laufe der Bearbeitung gezwungen ist, das Mandat niederzulegen und außerdem seinen Vergütungsanspruch verliert? Gerade in erbrechtlichen Mandaten ist die Gefahr der Interessenkollision und dem daraus mög...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / II. Rechtsfolgen eines Verstoßes

1. Mandatsbeendigung Rz. 23 Auch bei erklärtem Einverständnis des Mandanten (vgl. hierzu oben Rdn 20) muss der Rechtsanwalt unverzüglich die einzig mögliche Konsequenz ziehen, wenn sich im Laufe des Mandats ein Interessengegensatz herausstellt: Die Beratung und Vertretung sämtlicher Mandanten in dieser Angelegenheit muss durch den Anwalt beendet werden, § 3 Abs. 4 BORA. Rz. 24...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / B. Tätigkeitsverbot des Anwaltsnotars aufgrund Vorbefassung

I. Gesetzliche Grundlagen Rz. 50 Der Rechtsanwalt darf nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht tätig werden, wenn er in "derselben Rechtssache" (vgl. hierzu oben Rdn 7) bereits als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig geworden ist (Vorbefassung). Das Verbot geht " über die Gewährleistung des...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 3. Schicksal der Vergütung

a) Interessenkollision im Laufe des Mandats Rz. 29 Bei der Frage nach dem Schicksal des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Falle der Vertretung widerstreitender Interessen vertrat der IX. Senat des BGH im Jahr 2009 eine äußerst "anwaltfreundliche" Linie. Man durfte sich aber schon damals fragen, ob es tatsächlich im Sinne der Anwaltschaft sein konnte, dass auch der Anwalt, der...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / IV. Rechtsfolgen

1. Sozietätserstreckung Rz. 55 § 45 Abs. 3 BRAO erstreckt das Tätigkeitsverbot des konkret mit dem Mandat befassten Rechtsanwalts auf sämtliche Mitglieder einer Sozietät sowie auf in sonstiger Weise zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Rechtsanwälte (z.B. auch Bürogemeinschaften). Erforderlich ist jedoch, dass die übrigen Rechtsanwälte (Sozien, Bürogemeinschafter usw.) K...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / III. Folgerungen für die Praxis bei der Vertretung von Miterben

1. Auswirkungen der Meinungen zur Bestimmung des Interessenwiderstreits in der Praxis Rz. 36 Während es in der erbrechtlichen Praxis meist weniger Schwierigkeiten bereitet festzustellen, ob "dieselbe Rechtssache" vorliegt (vgl. hierzu oben Rdn 7 sowie Rdn 50), gehen die Meinungen weit auseinander, wenn es darum geht zu entscheiden, ob ein Interessenwiderstreit vorliegt. Beisp...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 2. Widerstreitende Interessen/Pflichtwidriges Dienen

a) Überblick Rz. 16 Die eigentliche Auseinandersetzung bei der Prüfung eines Parteiverrats findet – soweit es erbrechtliche Mandate angeht – somit selten bei der Frage statt, ob es sich um "dieselbe Rechtssache" handelt (vgl. hierzu oben Rdn 5 ff.). Gerungen wird vielmehr um die Bedeutung der " widerstreitenden Interessen " (§ 43a Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 1 BORA) bzw. des " pflichtw...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / Literaturtipps

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / II. "Dieselbe Rechtssache"

Rz. 52 Der Begriff "derselben Rechtssache" i.S.v. § 45 BRAO ist derselbe wie in § 43a Abs. 4 BRAO, § 356 StGB,[117] vgl. hierzu ausführlich oben Rdn 7.mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 4. Wettbewerbsrecht

Rz. 58 Wettbewerbsrechtlich ist ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ohne Bedeutung.[130]mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / A. Interessenkollision und Parteiverrat des Rechtsanwalts bei Vertretung von Miterben

Rz. 1 Was nutzt das schönste, mühsam akquirierte Erbrechtsmandat, wenn der Rechtsanwalt im Laufe der Bearbeitung gezwungen ist, das Mandat niederzulegen und außerdem seinen Vergütungsanspruch verliert? Gerade in erbrechtlichen Mandaten ist die Gefahr der Interessenkollision und dem daraus möglicherweise resultierenden strafbewehrten Parteiverrat erheblich. Gleichwohl ist in d...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / c) "Subjektive Theorie"

Rz. 19 Nach einer anderen Auffassung wird das "Interesse" allein durch den Mandanten bestimmt: Es komme jedenfalls dort, wo der Streitstoff der Parteidisposition unterliege, allein auf die vom Mandanten mitgeteilte Interessenlage an. Der Auftrag des Mandanten bestimme den Umfang der Interessenwahrnehmung durch den Anwalt und einzig daran müsse sich auch die Frage des Interes...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / I. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 50 Der Rechtsanwalt darf nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht tätig werden, wenn er in "derselben Rechtssache" (vgl. hierzu oben Rdn 7) bereits als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig geworden ist (Vorbefassung). Das Verbot geht " über die Gewährleistung des ungeteilten Einsatzes de...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / III. Vorhergehende Tätigkeit

Rz. 53 Das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, § 16 Abs. 1 BNotO wird durch jede notarielle Amtstätigkeit i.S.v. §§ 20–24 BNotO ausgelöst,[118] also auch beispielsweise durch die bloße Beglaubigung einer Unterschrift.[119] Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob eine Interessenkollision besteht.[120] Daher ist der Anwaltsnotar –"selbstverständlich" möchte man hinzu...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 1. Sozietätserstreckung

Rz. 55 § 45 Abs. 3 BRAO erstreckt das Tätigkeitsverbot des konkret mit dem Mandat befassten Rechtsanwalts auf sämtliche Mitglieder einer Sozietät sowie auf in sonstiger Weise zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Rechtsanwälte (z.B. auch Bürogemeinschaften). Erforderlich ist jedoch, dass die übrigen Rechtsanwälte (Sozien, Bürogemeinschafter usw.) Kenntnis der " tatsächlic...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / b) "Objektive Theorie"

Rz. 18 Die Vertreter der objektiven Theorie fragen ausschließlich nach dem objektiv ermittelten Interesse des Mandanten.[31] Es kommt danach nicht darauf an, ob im Augenblick ein Widerstreit besteht, sondern vielmehr darauf, ob es für den kundigen Beurteiler absehbar ist, dass ein derartiger Interessenwiderstreit auftreten könnte . Dabei sind sämtliche Entwicklungsmöglichkeit...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 3. Vergütungsverlust

Rz. 57 Der Rechtsanwalt kann keine Vergütung aus GoA (§§ 683, 670 BGB) aus dem nach § 134 BGB nichtigen Anwaltsvertrag (vgl. hierzu oben Rdn 56) fordern. Einem grundsätzlich möglichen Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB kann § 817 S. 2 BGB entgegenstehen. Danach kann der Rechtsanwalt keinen Wertersatz verlangen, wenn er vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 1. Mandatsbeendigung

Rz. 23 Auch bei erklärtem Einverständnis des Mandanten (vgl. hierzu oben Rdn 20) muss der Rechtsanwalt unverzüglich die einzig mögliche Konsequenz ziehen, wenn sich im Laufe des Mandats ein Interessengegensatz herausstellt: Die Beratung und Vertretung sämtlicher Mandanten in dieser Angelegenheit muss durch den Anwalt beendet werden, § 3 Abs. 4 BORA. Rz. 24 Der Anwalt ist für j...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / d) "Objektiv-subjektive Theorie"

Rz. 20 Nach der objektiv-subjektiven Theorie können die Mandanten auch bei einem objektiv bestehenden und ihnen bekannten Interessengegensatz ihr Einverständnis mit der gleichzeitigen Wahrnehmung durch den Rechtsanwalt erklären. Wohl unterschiedlich wird dabei beurteilt, ob der Rechtsanwalt über den objektiv bereits bestehenden oder möglicherweise später auftretenden Interes...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 2. Nichtigkeit des Anwaltsvertrages

Rz. 56 Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB.[125] Ebenso wie einem Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (vgl. dazu oben Rdn 28) bleiben Prozessvollmacht sowie Prozesshandlungen des Rechtsanwalts jedoch wirksam.[126] Nach § 156 Abs. 2 BRAO sollen Gerichte und...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / b) Interessenkollision bei Beginn des Mandats

Rz. 31 Verstößt der Anwalt bereits bei Annahme des Mandats gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, ist der Anwaltsvertrag von Anbeginn an nichtig und es entsteht kein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts.[56] Selbst wenn die Beratung nützlich gewesen sein sollte, der oder die Mandanten außerdem keinen neuen Anwalt beauftragen und daher keine neuerliche ...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 5. Wirksamkeit der Beurkundung

Rz. 59 Ein Verstoß gegen das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG führt nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Beurkundung.[131] Eine gleichwohl erteilte Vollstreckungsklausel bleibt wirksam, soll aber nach §§ 797 Abs. 3, 732 ZPO anfechtbar sein.[132] Beurkundet der Notar wissentlich falsch eine fehlende Vorbefassung könnte dies als Falschbeurkundung im Amt g...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 1. Auswirkungen der Meinungen zur Bestimmung des Interessenwiderstreits in der Praxis

Rz. 36 Während es in der erbrechtlichen Praxis meist weniger Schwierigkeiten bereitet festzustellen, ob "dieselbe Rechtssache" vorliegt (vgl. hierzu oben Rdn 7 sowie Rdn 50), gehen die Meinungen weit auseinander, wenn es darum geht zu entscheiden, ob ein Interessenwiderstreit vorliegt. Beispiel Zwei Abkömmlinge sind gemeinsam mit der Witwe des Erblassers Mitglied einer Erbeng...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 1. "Dieselbe Rechtssache"

Rz. 7 Anknüpfungspunkt in berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst die Formulierung des § 3 Abs. 1 BORA, worin das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen aus § 43a Abs. 4 BRAO näher bezeichnet wird. Danach kommt es zunächst darauf an, ob der Anwalt mit "derselben Rechtssache" bereits befasst war. Die Satzungsversammlung hat damit die Formulierung des § 356 StGB üb...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / I. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 4 Um zu prüfen, ob ein Fall der Wahrnehmung widerstreitender Interessen vorliegt, wird der geneigte Rechtsanwalt mutmaßlich zunächst die BRAO und ergänzend die BORA heranziehen. Er wird fündig werden bei § 43a BRAO ("Grundpflichten"), dort im Abs. 4[1] sowie § 3 BORA ("Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit"). Viel bedeutsamer ist aber – worauf Kleine-...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / a) Überblick

Rz. 16 Die eigentliche Auseinandersetzung bei der Prüfung eines Parteiverrats findet – soweit es erbrechtliche Mandate angeht – somit selten bei der Frage statt, ob es sich um "dieselbe Rechtssache" handelt (vgl. hierzu oben Rdn 5 ff.). Gerungen wird vielmehr um die Bedeutung der " widerstreitenden Interessen " (§ 43a Abs. 4 bzw. § 3 Abs. 1 BORA) bzw. des " pflichtwidrigen Dien...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 2. Nichtigkeit des Anwaltsvertrages

Rz. 25 Der BGH hat über Jahrzehnte die umstrittene Frage offen gelassen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt.[39] Mit Urteil v. 12.5.2016 hat sich der BGH für die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB entschieden.[40] Man kann es durchaus als "überraschend" bezeichnen,[41] dass der BGH nun gerade in diesem Fall die Stre...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 4. Strafrechtliche Konsequenzen

Rz. 33 Die Bereitschaft der Staatsanwaltschaften, Anklage wegen Parteiverrats nach § 356 StGB zu erheben, ist offensichtlich gering, was an der gesetzlich normierten Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe[71] liegen mag.[72] Die Gefahr einer Verurteilung ist noch geringer wie der nachfolgende statistische Überblick zeigt:[73] Rz. 34 Statistischer Überblick Das Statist...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / 3. Abwägung eines Interessenkonflikts bei der Vertretung von Miterben

Rz. 45 Jeder Rechtsanwalt mag sich bei seiner Abwägung zwischen den oben genannten Theorien zur Bestimmung des widerstreitenden Interesses fragen (vgl. hierzu oben Rdn 16 ff.), welche Auffassung dem Ansehen der Anwaltschaft insgesamt mehr Schaden als dem einzelnen Anwalt – möglicherweise aufgrund des höheren Gebührensaufkommens – kurzfristigen Nutzen bringt. Können wir Anwäl...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / a) Interessenkollision im Laufe des Mandats

Rz. 29 Bei der Frage nach dem Schicksal des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Falle der Vertretung widerstreitender Interessen vertrat der IX. Senat des BGH im Jahr 2009 eine äußerst "anwaltfreundliche" Linie. Man durfte sich aber schon damals fragen, ob es tatsächlich im Sinne der Anwaltschaft sein konnte, dass auch der Anwalt, der widerstreitende Interessen vertritt, seine...mehr