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Sommer, SGB V § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung / 2.1.3 Behandlungsfreiheit/Grenzen

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 5

§ 28 Abs. 1 sieht die dem Vertragsarzt zukommende Tätigkeit nicht nur in der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls Krankheit, sondern gerade auch in der von ihm zu verantwortende Einleitung, Durchführung und Überwachung einer den Zielen des § 27 Abs. 1 gerecht werdenden Behandlung. Die gesetzliche Krankenversicherung stellt den Versicherten insoweit Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11) nur unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung. Die nähere Konkretisierung der durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegten Leistungsverpflichtung obliegt im Einzelfall im Rahmen der kassenärztlichen Vorgaben, insbesondere der kassenärztlichen Verträge (§§ 82 ff., 87, 125, 127, 131 SGB V) und hierbei insbesondere den Anforderungen des BMV-Ä gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 den Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (BVerfG, Beschluss v. 6.12.2006, 1 BvR 347/98). Nach § 2 Abs. 1 BMV-Ä umfasst die vertragsärztliche Versorgung

1. die ärztliche Behandlung,

2. die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

3. die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

4. die ärztlichen Maßnahmen zur Empfängnisregelung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch, soweit die Leistungspflicht nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist,

5. die ärztlichen Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit sowie die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,

6. die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln von digitalen Gesundheitsanwendungen, von Krankentransporten, von Krankenhausbehandlung, von Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie die Veranlassung von ambulanten Operationen, auch soweit sie im Krankenhaus durc...

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