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Sommer, SGB V § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung / 2.8 Festlegung der Verfahrensweisen

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 23

Die KBV und die KZBV legen im Einvernehmen mit der für die Wahrung der Einheitlichkeit des Berufsrechts jeweils zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Kammern auf Bundesebene sowohl den zeitlichen Umfang der notwendigen Fortbildung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums fest als auch das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Einvernehmen bedeutet, dass die Arbeitsgemeinschaft zustimmen muss. Eine Frist, eine Konfliktlösung oder eine Ersatzvornahme sind im Gesetz nicht geregelt. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Beteiligten über innerärztliche, innerzahnärztliche und innerhalb der Psychotherapeuten zu lösende Fortbildungsprobleme freiwillig einigen werden. Wenn auch keine Frist zur Einigung gesetzt ist, stellt der gesetzlich auf den 1.7.2004 fixierte Beginn des 5-Jahres-Zeitraums doch ein Datum dar, welches zu einer schnellen Einigung beitragen sollte. Nach Ablauf des ersten 5-Jahres-Zeitraums am 30.6.2009 werden bei einer KV oder KZV zahlreiche Überprüfungsverfahren anstehen, sodass es sinnvoll erscheint, die Verfahren zu entzerren. Die Möglichkeit dazu ergibt sich aus Abs. 6 Satz 3. Die Beteiligten auf Bundesebene sollen z. B. festlegen, dass Vertragsärzte, die ihre notwendige Fortbildung bereits vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums abgeschlossen haben, ihre Unterlagen zeitnah einreichen. Darüber hinaus ist bei Fortbildungszeiten, die im Ausland zurückgelegt worden sind, vor Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums erforderlich, auf Antrag des Arztes über die Anerkennung dieser Zeiten zu entscheiden. Auch dies würde die spätere Prüfung entzerren können. Ziel aller Maßnahmen ist es, dass jeder der Fortbildung unterworfene Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut die Nichtanerkennung von Fortbildungszeiten nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums sowie die ...

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