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Steuerberaterhaftung und Verjährung von Schadensersatzan ... / 3.2 Fortbildung, Wissens- und Informationsmanagement

Ulrike Fuldner
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Der Steuerberater ist nach der Berufsordnung verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Häufig wird das Argument "keine Zeit" angeführt, weil das Tagesgeschäft überfrachtet ist. Auch hier gibt es Möglichkeiten und Gelegenheiten, sich auf dem Laufenden zu halten.

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung[1] die Informationspflichten des Steuerberaters zusammengefasst:

  • Der Steuerberater muss das geltende Recht kennen und beachten.
  • Der Steuerberater muss sich auch über künftige Rechtsentwicklungen informieren und die möglichen Auswirkungen auf seine Mandate berücksichtigen.
  • Konsequenterweise muss er dann entweder geplante Gestaltungen schnell durchführen, abändern oder unterlassen.
  • Die tägliche Lektüre der Wirtschaftspresse ist Pflicht.
  • Gesetzesentwürfe müssen von der ersten Lesung im Bundestag bis zum Durchgang im Bundesrat verfolgt werden.

Ein Steuerberater muss die im BStBl und in der DStR bzw. DStRE veröffentlichten Urteile des BFH kennen. Darüber hinaus muss er auch die im BStBl Teil I und in der DStR veröffentlichten Erlasse der Finanzverwaltung und ggf. auch die in der DStR veröffentlichten Urteile der Finanzgerichte kennen.[2] Wenn ein Steuerberater tatsächlich Kenntnis von einer Entscheidung eines Finanzgerichts hat, in der wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen worden ist, muss er gegen Bescheide des Finanzamts, die auf der Verfassungsmäßigkeit der Norm beruhen, Einspruch einlegen. Es ist aber keine Pflichtverletzung des Steuerberaters, wenn er eine in der Anlage zum Bundessteuerblatt, in der die beim BFH, dem BVerfG und dem EuGH anhängigen Verfahren aufgenommen werden, enthaltene Entscheidung nicht kennt, wenn es aus anderen Erkenntnisquellen keinerlei Anlass gab, an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu zweifeln.[3]

Das Internet stellt ei...

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