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Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten

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[1] Stand: 01.08.2022, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 3. Mai 2022 (veröffentlicht auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer am 30. Juni 2022)

§§ 1 - 9 1. Teil Grundpflichten

§ 1 Allgemeine Grundsätze

 

(1) Steuerberater sind Angehörige eines Freien Berufs und ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.

 

(2) Steuerberater haben gemäß § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.

 

(3) Steuerberater haben sich gemäß § 57 Abs. 2 StBerG jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

§ 2 Unabhängigkeit

 

(1) Steuerberater haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren.

 

(2) Steuerberater dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden können.

 

(3) Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet bei

 

1.

Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten,

 

2.

Vereinbarung und Annahme von Provisionen,

 

3.

Übernahme von Mandantenrisiken.

§ 3 Eigenverantwortlichkeit

 

(1) Steuerberater sind verpflichtet, ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben. Sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig.

 

(2) Die Annahme von Mandaten muss durch einen Steuerberater oder eine andere Person nach § 3 Nr. 1 StBerG erfolgen.

 

(3) Steuerberater haben dafür Sorge zu tragen, dass durch (Mit-)Zeichnungsrechte ihre Eigenverantwortung gewahrt bleibt. Sie müssen die wesentliche Korrespondenz persönlich unterschreiben.

 

(4) Die Eigenverantwortlichkeit ist auch bei der elektronischen Korrespondenz zu gewährleisten.

§ 4 Gewissenhaftigkeit

 

(1) Steuerberater sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsaus...

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