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Steuerberatervergütungsverordnung / 5 Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Die Gebühren des Steuerberaters ergeben sich entweder unmittelbar aus der StBVV oder aus vertraglichen Vereinbarungen eines Honorars.

 

Vergütungen

Gesetzliche Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV) Vereinbarte Vergütungen
  • Gebühren (§§ 21-46 StBVV)
  • Vereinbarung der Vergütung (§§ 4-4b StBVV)
  • Umsatzsteuer, Auslagen (§§ 15-20 StBVV)
  • Erfolgshonorar (§ 9a StBerG)
 
  • Zivilrechtliche Vereinbarung (§ 311 BGB)

Mit Wirkung vom 1.7.2008[1] wurde § 9 a StBerG in das Steuerberatungsgesetz eingefügt.[2] Danach wird zum Schutz der Mandanten und zur Unabhängigkeit des Steuerberaters an dem Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren zwar grundsätzlich festgehalten, jedoch wird es gestattet, für einen Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Regelung ist im Wesentlichen identisch mit den Regelungen für Rechtsanwälte bzw. Wirtschaftsprüfer, die sich in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG bzw. in § 55a WPO finden.

§ 9a Abs. 1 StBerG enthält die Legaldefinition des Erfolgshonorars. Ein Erfolgshonorar liegt dann vor, wenn die Vergütung für Hilfeleistungen in Steuersachen ganz oder der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des Steuerberaters abhängig gemacht wird. Des Weiteren liegt ein solches vor, wenn der Steuerberater einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält.

 
Wichtig

Erfolgshonorar für vereinbare Tätigkeiten[3]

Die Formulierung in § 9a Abs. 1 StBerG enthält weiterhin das an den Steuerberater gerichtete Verbot, Erfolgshonorare, gleich in welcher Variante, zu vereinbaren und erlaubt dies explizit nur bei Einhaltung der Regelungen in § 9a Abs. 2 bis 5 StBerG. Weiter folgt aus § 9a Abs. 1 StBerG, dass diese Bestimmung des Steuerberatervergütungsrechts ausschließlich für die Vergütung für Hilfeleistungen in Ste...

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