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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Sachlicher Geltungsbereich

Dr. Peter Uhlmann
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Rz. 15

[Autor/Zitation]

Der sachliche Geltungsbereich des § 319b ist eng an den sachlichen Geltungsbereich des § 319 angelehnt (s. § 319 Rz. 8 ff.). § 319b Abs. 1 findet nach seinem Wortlaut unmittelbar auf "Abschlussprüfungen" Anwendung. Darunter fallen nach der systematischen Verortung im Dritten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB alle Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff.

 

Rz. 16

[Autor/Zitation]

Darüber hinaus gilt § 319b kraft zahlreicher gesetzlicher Verweisungen (s. Rz. 134 f.) ua. für die Gründungsprüfung der AG (§ 33 Abs. 5, § 143 Abs. 2 AktG), die Auswahl des Sonderprüfers (§ 143 Abs. 2 AktG), Prüfungen nach dem PublG prüfungspflichtiger Einzelunternehmen (§ 6 Abs. 1 PublG) und Konzerne (§ 14 Abs. 1 PublG), die Prüfung des Jahresberichtes des Sondervermögens (§ 102 KAGB), die Prüfung der Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 185 Abs. 2 Satz 3 KAGB), die Prüfung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57f Abs. 3 GmbHG) und zunehmend für Nachweise und Prüfungen im staatlich geförderten Energiebereich (ua. § 32 Nr. 1 Buchst. c, § 55 Abs. 3 EnFG, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 4 EWPBG, § 10 Abs. 1 Satz 7 EWSG, 30 Abs. 3 KWKG 2023).

 

Rz. 17

[Autor/Zitation]

Mit seinem national festgelegten sachlichen Geltungsbereich fügt sich § 319b in Art. 2 Nr. 1 APrRL ein. Danach ist "Abschlussprüfung" eine Prüfung des JA oder des konsolidierten Abschlusses, die a) nach Unionsrecht vorgeschrieben ist, b) nach nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf kleine Unternehmen vorgeschrieben ist oder c) auf freiwilliger Basis von kleinen Unternehmen durchgeführt wird und nationale rechtliche Anforderungen erfüllt, die den für eine Prüfung gem, Buchst. b geltenden Anforderungen gleichwertig sind, wenn diese Prüfungen in den nation...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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